Artikel 84 Aufhebung der Verordnung zur Umsiedlung von Vertriebenen aus Flüchtlingslagern und Notwohnungen in den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (240-6)
Die Verordnung zur Umsiedlung von Vertriebenen aus Flüchtlingslagern und Notwohnungen in den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-6, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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