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Artikel 88 - Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern (1. BMIBBG k.a.Abk.)

Artikel 88 Aufhebung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes (241-1-2)



Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesevakuiertengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 241-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

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