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§ 5 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche und den Vermehrungsbetrieb
(1) 1Saatgut wird nur anerkannt, wenn
- 1.
- die Vermehrungsfläche bei Getreide außer Mais und Sorghum mindestens 2 Hektar, bei den übrigen landwirtschaftlichen Arten mindestens 0,5 Hektar groß ist;
- 2.
- der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt;
- 3.
- nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, dass auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zu Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können und
- 4.
- in dem Betrieb, der Saatgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), Saatgut
- a)
- nur von jeweils einer Sorte einer Art oder, soweit Artengruppen nach Satz 2 bestehen, einer Artengruppe,
- b)
- nur von jeweils einer Kategorie einer Sorte und
- c)
- einer Sorte nur für einen Vertragspartner
- 1.
- Runkelrübe, Zuckerrübe und Rote Rübe,
- 2.
- Kohlrübe und Futterkohl,
- 3.
- Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing und Rosenkohl,
- 4.
- Rübsen, Herbstrübe und Mairübe.
(1a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche im Falle der Erzeugung von
- 1.
- Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente in den letzten zwei Jahren,
- 2.
- Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente und von Zertifiziertem Saatgut im letzten Jahr vor der Vermehrung kein Roggen angebaut worden ist.
(1b) Bei Hybridsorten von Raps und Komponenten von Verbundsorten gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche in den letzten fünf Jahren vor der Vermehrung keine Pflanzen einer anderen Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, und keine Pflanzen anderer Sorten derselben Art sowie anderer Saatgutkategorien derselben Sorte angebaut worden sind.
(2) Bei Saatgut, das im Rahmen eines OECD-Systems nach Abschnitt 7 gekennzeichnet werden soll, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn
- 1.
- bei Getreide außer Mais und Sorghum sowie bei Gräsern, Phazelie, Hanf, Sojabohne, Sonnenblume, Lein und Mohn in den letzten zwei Jahren,
- 2.
- bei Leguminosen landwirtschaftlicher Arten in den letzten drei Jahren,
- 3.
- bei Sareptasenf, Raps, Schwarzem Senf, Rübsen, Ölrettich, Weißem Senf, Kohlrübe und Futterkohl in den letzten fünf Jahren
(3) 1Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Saatgutqualität zu erwarten ist. 2Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.
(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu kennzeichnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung V. v. 29. Juni 2016 BGBl. I S. 1508 m.W.v. 1. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 5 Saatgutverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2016 | Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1508 |
aktuell vorher | 08.11.2012 | Artikel 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 25.10.2012 BGBl. I S. 2270 |
aktuell | vor 08.11.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Saatgutverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatgutV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 SaatgutV Probenahme (vom 10.01.2014)
... sind. (5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist. (6) Im Falle eines Antrags auf Anerkennung nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 2 16. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... die Wörter „Blauer Luzerne," eingefügt. 3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „Mais" die ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1508
Artikel 1 12. SaatgutVÄndV
... männliche Sterilität (cytoplasmic male sterility)." 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort „Blumenkohl," das Wort ...
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