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§ 7 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 7 Feldbestandsprüfung
(1) Jede Vermehrungsfläche ist im Jahr der Saatguterzeugung mindestens einmal vor der Ernte des Saatgutes durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.
(1a) Jede Vermehrungsfläche zur Erzeugung von Vorstufen- und Basissaatgut bei Getreide ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen, soweit nicht mindestens eine oder mehrere zusätzliche Feldbesichtigungen nach Absatz 2, 2a oder 3 vorgeschrieben sind.
(2) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Roggen ist zusätzlich
- 1.
- bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der männlich sterilen Erbkomponente mindestens zweimal,
- 2.
- bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der fertilen Erbkomponente und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens einmal
(2a) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Gerste zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.
(3) 1Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Mais ist zusätzlich bei der Erzeugung von Basissaatgut mindestens dreimal und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. 2Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor Erscheinen der Narbenfäden des mütterlichen Elternteils. 3Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Mais angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist. 4Ist zur Prüfung des zulässigen Fremdbesatzes eine Prüfung der Kolben erforderlich, so kann nach der Ernte oder auf Antrag des Vermehrers unmittelbar vor der Ernte eine zusätzliche Besichtigung der Kolben vorgenommen werden.
(3a) 1Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Sorghum ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. 2Die Feldbesichtigungen erfolgen zur Blütezeit. 3Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Sorghum angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist.
(3b) 1Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Raps ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. 2Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor der Blüte, die zweite zu Beginn der Blüte und die dritte am Ende der Blüte.
(4) Jede Vermehrungsfläche
- 1.
- im Überwinterungsanbau mit Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe, Zuckerrübe und Arten von Öl- und Faserpflanzen ist zusätzlich im Herbst des Aussaatjahres,
- 2.
- von Hybridsorten von Sonnenblume ist zusätzlich mindestens einmal zur Zeit der Blüte
(5) Bei Vermehrungsflächen mit Samenträgern aus Stecklingen setzt die Feldbestandsprüfung voraus, dass auch der Bestand der Stecklinge im Aussaatjahr mindestens einmal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand geprüft worden ist.
(6) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist.
(7) 1Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Betarüben, Futterpflanzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
- 1.
- der Feldbestandsprüfer über die für die Durchführung der Feldbestandsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und
- 2.
- der Feldbestandsprüfer kein wirtschaftliches Interesse am Ergebnis der Feldbestandsprüfung hat.
(8) 1Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung des privaten Feldbestandsprüfers zu widerrufen, wenn dieser die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. 2Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
(9) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Vermehrungsflächen, die durch einen privaten Feldbestandsprüfer geprüft werden, selbst eine zusätzliche Feldbestandsprüfung durchzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 13. Juli 2022 BGBl. I S. 1186 m.W.v. 27. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 7 Saatgutverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.07.2022 | Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 13.07.2022 BGBl. I S. 1186 |
aktuell vorher | 31.07.2018 | Artikel 2 Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 18.07.2018 BGBl. I S. 1214 |
aktuell vorher | 01.07.2016 | Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1508 |
aktuell vorher | 10.01.2014 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 06.01.2014 BGBl. I S. 26 |
aktuell vorher | 08.11.2012 | Artikel 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 25.10.2012 BGBl. I S. 2270 |
aktuell | vor 08.11.2012 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Saatgutverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatgutV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SaatgutV Antrag (vom 10.01.2014)
... über die erfolgreiche Prüfung des Bestandes der Stecklinge im Aussaatjahr nach § 7 Abs. 5 zu führen. (6) Wird die Prüfung des Feldbestandes durch eine amtlich ...
§ 16 SaatgutV Nachprüfung (vom 27.07.2022)
... ist, 2. in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der ... 1. in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Vorstufensaatgut oder Basissaatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der ... Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut, Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1214
Artikel 2 18. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „2017" durch die Angabe „2019" ersetzt. 2. § ...
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 2 16. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... „Mais" die Wörter „und Sorghum" eingefügt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ...
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
Artikel 2 SaatgRuaÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... ist diese Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 zu beantragen." 2. Dem § 7 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) Die Absätze 7 bis 9 gelten ... 2. in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der ... in jedem Falle Saatgut zur Erzeugung von Vorstufensaatgut oder Basissaatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der ... von anerkanntem Vorstufensaatgut, Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der ...
Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Artikel 1 20. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 4595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 10 wird aufgehoben. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3a ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1508
Artikel 1 12. SaatgutVÄndV
... Wort „Blumenkohl," das Wort „Brokkoli," eingefügt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a wird nach der Angabe „Absatz ...
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