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§ 12 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 12 Beschaffenheitsprüfung
(1) 1Die Beschaffenheit wird anhand der dafür entnommenen Probe geprüft. 2Auf Antrag wird bei Getreide zusätzlich geprüft, ob die besonderen Voraussetzungen bezüglich des Freiseins von Flughafer erfüllt sind, die in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt sind. 3Auf Antrag kann außerdem das Tausendkorngewicht festgestellt werden.
(1a) Für die Untersuchung der Keimfähigkeit werden aus der für die Beschaffenheitsprüfung entnommenen Probe 4x 100 der reinen Körner nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.
(1b) 1Bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide kann die Anerkennungsstelle auf Antrag nach § 4 Abs. 7 die Beschaffenheitsprüfung in der Weise durchführen, dass sie nicht alle Partien auf Erfüllung der Anforderungen an die Reinheit und Keimfähigkeit prüft. 2Die Anerkennungsstelle hat in diesem Fall bei mindestens 20 vom Hundert der Proben eine vollständige Beschaffenheitsprüfung durchzuführen.
(2) 1Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel beseitigt ist. 2Dies gilt nicht für die zusätzliche Prüfung bei Getreide nach Absatz 1 Satz 2. 3Ergibt im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 2 die Prüfung einer aus der Saatgutmenge entnommenen Probe, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so erfüllt die gesamte Saatgutmenge nicht die Anforderungen.
(3) 1Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3 für Basissaatgut außer der Anforderung an die Keimfähigkeit erfüllt, darf auf Antrag auch dann als Basissaatgut oder Vorstufensaatgut anerkannt werden, wenn die Keimfähigkeit 50 vom Hundert der reinen Körner oder Knäuel nicht unterschreitet. 2Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, dass das Saatgut nicht zu anderen Saatzwecken als zur weiteren Vermehrung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.
(4) Die Anerkennungsstelle kann ein privates Labor zur Mitwirkung bei der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
- 1.
- das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Personal über die für die Durchführung der Beschaffenheitsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
- 2.
- der für den technischen Betrieb Verantwortliche über die für die technische Leitung eines Saatgutprüflabors erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
- 3.
- das Labor über Räumlichkeiten und Geräte verfügt, die für die ordnungsgemäße Prüfung geeignet sind,
- 4.
- die Tätigkeit des Labors von der Anerkennungsstelle systematisch überwacht wird und
- 5.
- ein Labor eines Saatgutunternehmens nur Saatgutpartien untersucht, die für das betreffende Unternehmen erzeugt wurden, es sei denn, zwischen Saatgutunternehmen, dem Antragsteller und der zuständigen Anerkennungsstelle wurde etwas anderes vereinbart.
(5) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Saatgutpartien, die durch ein privates Labor geprüft werden, selbst eine zusätzliche Beschaffenheitsprüfung durchzuführen.
(6) 1Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines privaten Labors zu widerrufen, wenn dieses die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. 2Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung V. v. 29. Juni 2016 BGBl. I S. 1508 m.W.v. 1. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 12 Saatgutverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2016 | Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1508 |
aktuell vorher | 27.03.2010 | Artikel 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 16.03.2010 BGBl. I S. 282 |
aktuell | vor 27.03.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 Saatgutverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatgutV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SaatgutV Antrag (vom 10.01.2014)
... Im Antrag ist anzugeben, ob die Durchführung der Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b beantragt wird. (8) Für den Fall, dass bei Saatgut von Gräsern das ...
§ 11 SaatgutV Probenahme (vom 10.01.2014)
... und verpackten Saatgut die Probe für die Beschaffenheitsprüfung nach § 12 und für die Nachprüfung nach § 16. Bei Saatgut, das im Rahmen des § 12 Abs. 1b ... § 12 und für die Nachprüfung nach § 16. Bei Saatgut, das im Rahmen des § 12 Abs. 1b anerkannt werden soll, kann die Probe auch aus vorgereinigter Rohware entnommen werden. ...
§ 13 SaatgutV Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung (vom 05.04.2017)
... mit. Über das Ergebnis der zusätzlichen Prüfung bei Getreide nach § 12 Abs. 1 Satz 2 wird eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt; wird diese Prüfung erst nach der Anerkennung ...
§ 14 SaatgutV Bescheid (vom 10.01.2014)
... für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist, 7. im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 3 das Tausendkorngewicht, 8. im Falle der Anerkennung die Kategorie und die ...
§ 15 SaatgutV Erneute Beschaffenheitsprüfung (vom 05.04.2017)
... Saatgut unterworfen war, sind anzugeben. (4) § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Antragsteller schriftlich ...
§ 24 SaatgutV Zulassungsverfahren
... Probe § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1, 2. für die Beschaffenheitsprüfung § 12 Abs. 1 und 2, 3. für die Mitteilung des Ergebnisses der ...
§ 33 SaatgutV Angaben in besonderen Fällen (vom 01.07.2016)
... 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes); 3. „geprüft nach § 12 Abs. 1b der Saatgutverordnung" im Falle einer Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. ... 12 Abs. 1b der Saatgutverordnung" im Falle einer Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b. (2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung oder ihre Verlängerung ... Gesamtgewicht. (5) Bei Packungen oder Behältnissen mit 1. nach § 12 Abs. 3 anerkanntem Basissaatgut oder Vorstufensaatgut muss auf dem Etikett zusätzlich ...
Anlage 3 SaatgutV (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes (vom 27.07.2022)
... des 31. August 2029. --- 1.2 Saatgut von Getreide darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der Probe ermäßigt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1508
Artikel 1 12. SaatgutVÄndV
... das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen." 4. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Gemeinschaft" die Wörter „oder der ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 2 12. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... Verpflichtung aktenkundig zu machen." 3. In § 11 Absatz 8 Satz 1 und § 12 Absatz 5 werden jeweils das Wort „Saatgutmenge" durch das Wort ...
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