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§ 14 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 14 Bescheid
(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben:
- 1.
- der Name des Antragstellers,
- 2.
- der Name des Vermehrers,
- 3.
- die Art und die Sortenbezeichnung,
- 4.
- die Größe und Bezeichnung der Vermehrungsfläche,
- 5.
- das Erntejahr,
- 6.
- das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist,
- 7.
- im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 3 das Tausendkorngewicht,
- 8.
- im Falle der Anerkennung die Kategorie und die Anerkennungsnummer,
- 9.
- die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 8.
(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE", dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.
(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides.
(4) Erfüllt Saatgut, dessen Anerkennung als Basissaatgut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen für Basissaatgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes Saatgut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist und die Anforderungen für Zertifiziertes Saatgut erfüllt. Dies gilt nicht für Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden.
(5) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 Nummer 9 berücksichtigt die zuständige Anerkennungsstelle die im Juli 2013 mit Kapitel 2.5.4.1 Buchstaben c und d in Verbindung mit Kapitel 2.5.4.2 in die Internationalen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung Ausgabe 2013* aufgenommenen Bedingungen für die Beprobung und Prüfung der Heterogenität großer Saatgutpartien von Gräsern.
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- *
- Amtlicher Hinweis:
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung V. v. 6. Januar 2014 BGBl. I S. 26 m.W.v. 10. Januar 2014
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Frühere Fassungen von § 14 Saatgutverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.01.2014 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 06.01.2014 BGBl. I S. 26 |
aktuell vorher | 27.03.2010 | Artikel 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 16.03.2010 BGBl. I S. 282 |
aktuell | vor 27.03.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 Saatgutverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatgutV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 SaatgutV Bescheid
... Falle der Zulassung die Zulassungsnummer. (2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. ...
§ 29 SaatgutV Etikett (vom 17.06.2017)
... den Buchstaben „DE", einer Zahl und einem dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle nach § 14 Abs. 2 entsprechenden Kennzeichen der Nachkontrollstelle. Die Bezugsnummer bei Standardsaatgut ...
§ 37 SaatgutV Wiederverschließung
... anzugeben. Für die Wiederverschließungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass hinter der Zahl der Buchstabe W" ...
§ 45 SaatgutV Zertifikat
... An die Stelle des Bescheides über die Anerkennung nach § 14 Abs. 1 tritt ein Zertifikat nach dem jeweiligen Muster der Anlage 7. Bei Basissaatgut von Hybriden ...
§ 46 SaatgutV Kennzeichnung (vom 31.07.2018)
... enthalten müssen. Es gelten für die Referenznummer bei anerkanntem Saatgut § 14 Abs. 2 und bei Standardsaatgut § 29 Abs. 3 Satz 3 sowie für die Angabe einer Saatgutbehandlung ...
Zitat in folgenden Normen
Saatgutbeihilfeverordnung
V. v. 20.10.1993 BGBl. I S. 1756; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.02.1995 BGBl. I S. 217
§ 5 SaatBeihV Beihilfeantrag
... handelt, die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift des Anerkennungsbescheides nach § 14 der Saatgutverordnung oder, falls die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
Artikel 2 SaatgRuaÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... worden ist." 3. § 11 Absatz 2a wird aufgehoben. 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 2 12. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... und das Wort „wird" durch das Wort „werden" ersetzt. 4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... vergeben werden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2014 verwendet werden. (2) § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 2 und § 40 Absatz 7 Satz ...
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