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§ 20 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie
(1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1.
(2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7.
(3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung V. v. 6. Januar 2014 BGBl. I S. 26 m.W.v. 10. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 20 Saatgutverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.01.2014 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 06.01.2014 BGBl. I S. 26 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 Saatgutverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatgutV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 3 SaatgutV (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes (vom 27.07.2022)
Anlage 4 SaatgutV (zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5) Größe der Partien und Proben (vom 05.10.2021)
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
V. v. 06.01.2014 BGBl. I S. 26
Artikel 2 SaatgRuaÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... „Das Saatgut muss ausreichend sortenecht und sortenrein sein." 7. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und ... sortenrein sein." 7. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Anforderungen an die Sortenreinheit und Beschaffenheit, Höchstgewicht einer Partie ...
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 2 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen." 3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Besondere Anforderungen ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1508
Artikel 1 12. SaatgutVÄndV
... Klammerzusatz nach den Wörtern „§ 6 Satz 1" die Wörter „, § 20 Absatz 1" eingefügt. b) In Abschnitt 1.1 wird Nummer 1.1.1.1.2 wie folgt ... a) In der Überschrift werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 20 Abs. 1" durch die Wörter „§ 20 Abs. 2" ersetzt. b) In Nummer ... im Klammerzusatz die Wörter „§ 20 Abs. 1" durch die Wörter „§ 20 Abs. 2" ersetzt. b) In Nummer 1.1.2 wird in der das Zertifizierte Saatgut erster ... 11. In der Überschrift der Anlage 4 werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 20 Abs. 2" durch die Wörter „§ 20 Abs. 3" ... im Klammerzusatz die Wörter „§ 20 Abs. 2" durch die Wörter „§ 20 Abs. 3" ...
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