(1) Die Nachkontrolle von Standardsaatgut wird stichprobenweise durchgeführt. Die Nachkontrollstelle zieht die erforderlichen Proben aus den nach §
12 Abs. 4 Nr. 2 des
Saatgutverkehrsgesetzes aufzubewahrenden Proben. Sie kann durch einen Probenehmer Proben aus der Partie ziehen lassen, soweit dies für eine ausreichende Nachkontrolle, insbesondere zur Sicherstellung der Zugehörigkeit der aufbewahrten Proben zu der Partie, erforderlich ist.
(2) Das Mindestgewicht einer Probe, die von einem nach §
12 Abs. 4 Nr. 2 des
Saatgutverkehrsgesetzes Verpflichteten oder im Falle der Probenahme nach Absatz 1 Satz 3 zu ziehen ist, ergibt sich aus Anlage
4 Nr. 6.
(3) Besteht die gesamte Saatgutpartie aus Kleinpackungen, deren Nettosaatgutgewicht insgesamt weniger als das Hundertfache des Mindestgewichtes einer Probe nach Anlage
4 Nr. 6 beträgt, so entfällt die Verpflichtung nach §
12 Abs. 4 Nr. 2 des
Saatgutverkehrsgesetzes, eine Probe zu ziehen und aufzubewahren.
(4) Das Bundessortenamt führt die Nachprüfung auf Sortenechtheit durch. Die Nachkontrollstelle stellt ihm hierfür Teilmengen der nach Absatz 1 Satz 2 gezogenen Proben zur Verfügung; die Nachprüfung kann sich auch auf die nach Absatz 1 Satz 3 gezogenen Proben erstrecken. Das Bundessortenamt teilt das Ergebnis der Nachprüfung auf Sortenechtheit der Nachkontrollstelle mit.
(5) Haben sich bei der Nachkontrolle Abweichungen ergeben, so teilt die Nachkontrollstelle dies demjenigen mit, der nach §
12 Abs. 2 oder 3 des
Saatgutverkehrsgesetzes zur Aufzeichnung verpflichtet ist.
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937