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§ 24 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 24 Zulassungsverfahren
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) Im Übrigen gelten für das Verfahren der Zulassung folgende Vorschriften entsprechend:
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Zitierungen von § 24 Saatgutverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatgutV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 SaatgutV Etikett (vom 17.06.2017)
... Vor oder bei der Probenahme nach § 11 Abs. 1, § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 27 Abs. 5 ist jede Packung oder jedes Behältnis des Saatgutes durch den ...
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