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§ 29 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 29 Etikett



(1) 1Vor oder bei der Probenahme nach § 11 Abs. 1, § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 27 Abs. 5 ist jede Packung oder jedes Behältnis des Saatgutes durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen. 2Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungsstelle.

(2) 1Jede Packung oder jedes Behältnis von Standardsaatgut ist von demjenigen, der das Saatgut als erster zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, mit einem Etikett zu kennzeichnen. 2Bei Standardsaatgut, das in einem anderen Vertragsstaat in der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmten Form gekennzeichnet und geschlossen worden ist, entfällt diese Verpflichtung für denjenigen, der es, ohne es neu zu verpacken, im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt.

(3) 1Das Etikett muss rechteckig und mindestens 110x 67 mm groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 5 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden. 2Die amtlich zugeteilte Seriennummer wird bei Saatgut nach Anlage 5 Nummer 1 bis 6 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben. 3Die Betriebsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.3) wird von der Nachkontrollstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt; sie setzt sich zusammen aus den Buchstaben „DE", einer Zahl und einem dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle nach § 14 Abs. 2 entsprechenden Kennzeichen der Nachkontrollstelle. 4Die Bezugsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.6) setzt sich aus der Betriebsnummer, der vom Betrieb festgesetzten Partienummer und den Buchstaben „St" zusammen.

(4) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut muss das Etikett zusätzlich die Angabe „Monogermsaatgut" beziehungsweise „Präzisionssaatgut" sowie die angegebenen Ober- und Untergrenzen der Sortierung (Kaliber) enthalten.

(5) Bei Hybridsorten muss auf dem Etikett zusätzlich zur Sortenbezeichnung angegeben sein:

1.
bei Vorstufensaatgut und Basissaatgut die Bezeichnung der Erbkomponente und deren Funktion (mütterlicher oder väterlicher Elternteil),

2.
bei Zertifiziertem Saatgut die Bezeichnung „Hybride".

(5a) Bei Verbundsorten und ihren Komponenten muss das Etikett zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1.
bei der Verbundsorte deren Sortenbezeichnung, die Angabe „Verbundsorte" und die Gewichtsprozentsätze der verschiedenen Komponenten, sofern diese dem Käufer nicht auf Verlangen schriftlich mitgeteilt werden,

2.
bei Zertifiziertem Saatgut der Komponenten neben der Sortenbezeichnung die Angabe „weibliche Komponente" oder „männliche Komponente" und die Bezeichnung der jeweiligen Verbundsorte.

(6) Das Etikett kann Angaben enthalten über

1.
die Keimfähigkeit und das Tausendkorngewicht, soweit diese Eigenschaften amtlich festgestellt worden sind,

2.
das angegebene Kaliber bei Saatgut von Mais,

3.
die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut bei anerkanntem Vorstufensaatgut.

(7) 1Bei Saatgutmischungen muss das Etikett für jeden Bestandteil zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1.
die Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium,

2.
bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die Sortenbezeichnung,

3.
den Anteil in vom Hundert des Gewichtes.

2Enthält die Saatgutmischung Saatgut einer Art, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt ist, mit einem Anteil von mehr als 3 vom Hundert des Gewichtes, so sind für diese Art auch die Reinheit in vom Hundert des Gewichtes und die Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Körner anzugeben. 3Die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 können auch auf der Rückseite des Etikettes, die Angaben nach Satz 2 auch auf einem Zusatzetikett gemacht werden. 4Anstelle der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 kann auf dem Etikett eine Mischungsbezeichnung angegeben werden, wenn die Angaben bei der in § 27 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Anerkennungsstelle niedergelegt sind und auf jeder Packung aufgedruckt, auf einem Zusatzetikett vermerkt oder in einem jeder Packung oder jedem Behältnis beigegebenen Begleitpapier enthalten sind. 5Satz 4 gilt nicht für Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart.

(8) Bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, ist zusätzlich diese Frist anzugeben mit dem Hinweis, dass die Saatgutmischung nur während dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.

(9) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten ausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein Abdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.





 

Frühere Fassungen von § 29 Saatgutverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2017Artikel 2 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1508
aktuell vorher 08.11.2012Artikel 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
aktuell vorher 27.03.2010Artikel 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 16.03.2010 BGBl. I S. 282
aktuell vorher 04.08.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.07.2007 BGBl. I S. 1767
aktuellvor 04.08.2007Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 Saatgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgutV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 SaatgutV Antrag, Probenahme (vom 08.11.2012)
... hat im Antrag 1. anzugeben: a) den Verwendungszweck und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung, b) die Zusammensetzung nach Arten und bei ...
§ 30 SaatgutV Aufdrucketikett (vom 17.06.2017)
... kann anstelle des Etikettes ein unverwischbarer Aufdruck oder Stempelaufdruck mit den Angaben nach § 29 Abs. 3, 5 und 6 in der jeweiligen Kennfarbe angebracht werden (Aufdrucketikett). Die Anerkennungsnummer ...
§ 31 SaatgutV Einleger
... den Nummern 1.4 bis 1.7 und bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4, 2. bei Standardsaatgut die Angaben nach den Nummern 2.2, 2.4 bis 2.6 und bei ... 2.2, 2.4 bis 2.6 und bei Monogerm- oder Präzisionssaatgut die Zusätze nach § 29 Abs. 4, 3. bei Handelssaatgut die Angaben nach den Nummern 3.4 bis 3.6, 4. ... 4. bei Saatgutmischungen die Angaben nach den Nummern 4.3 und 4.4 und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung. Der Einleger ist nicht erforderlich, wenn ein ...
§ 33 SaatgutV Angaben in besonderen Fällen (vom 01.07.2016)
... Bei Saatgutmischungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist eine Kennzeichnung nach § 29 Abs. 7 und § 31 nicht erforderlich, wenn die Packungen nach den Vorschriften desjenigen ... 6 Satz 2 gilt entsprechend. Sind die Packungen und Behältnisse entsprechend § 29 Abs. 7 Satz 4 gekennzeichnet worden, so sind die nach § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2 ... entsprechend § 29 Abs. 7 Satz 4 gekennzeichnet worden, so sind die nach § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache nach Ankunft am ersten ...
§ 34 SaatgutV Verschließung (vom 19.06.2010)
... Im Anschluss an die Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 wird jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht ...
§ 36 SaatgutV Verpacken nach Probenahme
... Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen gelten die §§ 29 bis 35 entsprechend.  ...
§ 37 SaatgutV Wiederverschließung
... oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses sind außer den nach den §§ 29 , 32 und 33 vorgeschriebenen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederverschließung und eine ...
§ 44 SaatgutV Grundvorschrift (vom 01.12.2020)
... Bei Standardsaatgut von Gemüse hat sich der Betrieb bei Beantragung der Betriebsnummer nach § 29 Abs. 3 Satz 2 zu verpflichten, Menge, Art, Sortenbezeichnung und Bezugsnummer des gekennzeichneten ...
§ 46 SaatgutV Kennzeichnung (vom 31.07.2018)
... An die Stelle der Etiketten nach § 29 und der Einleger nach § 31 treten Etiketten, die in Form, Größe und Farbe denen ... der Einleger nach § 31 treten Etiketten, die in Form, Größe und Farbe denen des § 29 Abs. 3 entsprechen müssen, und Einleger in der jeweiligen Kennfarbe, die die Angaben nach Anlage 8 ... für die Referenznummer bei anerkanntem Saatgut § 14 Abs. 2 und bei Standardsaatgut § 29 Abs. 3 Satz 3 sowie für die Angabe einer Saatgutbehandlung § 32 entsprechend. (2) Für ...
Anlage 5 SaatgutV (zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger (vom 01.12.2020)
Anlage 6 SaatgutV (zu §§ 40 und 42 Abs. 1) Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung (vom 01.12.2020)
... bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4 1.2.9 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig ... bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4 2.2.10 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig ... oder Stückzahl der Körner 3.2.7 die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4 , bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3 ... Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3 3.2.8 bei chemisch, besonders ...
 
Zitat in folgenden Normen

GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
§ 15 GAPInVeKoSV Besondere Angaben und Unterlagen bei Anbau von Nutzhanf (vom 17.05.2024)
... dem Sammelantrag elektronisch einzureichen: 1. das amtliche Etikett des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung oder 2. das Etikett nach § 9 der Erhaltungssortenverordnung, sofern es sich um ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1214
Artikel 2 18. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
...  8. In Anlage 5 wird der Bezugshinweis wie folgt gefasst: „(zu § 29 Absatz 3 und 7 , §§ 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)". 9. Anlage 7 wird ...

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 2 16. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... einer Gemüseart ist in Anlage 4 Nummer 6 festgelegt." 9. Dem § 29 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: „Satz 4 gilt nicht für ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Artikel 2 17. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... „, Öl- und Faserpflanzen oder Gemüsearten" ersetzt. 2. In § 29 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die amtlich zugeteilte ...

Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1767
Artikel 2 SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... Hundert der durchgeführten Heterogenitätsprüfungen." 2. In § 29 wird nach Absatz 5a folgender Absatz 5b eingefügt: „(5b) Im Falle der ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 2 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... geändert: a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst: „(zu § 29 Absatz 3 und 7 , §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)". b) In den ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1508
Artikel 1 12. SaatgutVÄndV
... „Satz 4" durch die Wörter „Satz 3 und 4" ersetzt. 6. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 2 12. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... Bundessortenamtes nach § 43 Absatz 1a Nummer 1 vorzulegen hat." 7. In § 29 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „aus dem Buchstaben „D"" durch die ... verwendet werden. (2) § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 3 Satz 2 und § 40 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in ... Überschrift wird die Angabe in der Klammer wie folgt gefasst: „zu § 29 Absatz 3 und 7 und §§ 31 und 43 Absatz 1a und 2". b) Folgende Nummer 7 ...