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§ 32 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 32 Angabe einer Saatgutbehandlung
(1) Ist Saatgut einer chemischen, besonderen physikalischen oder in ihrer Wirkung vergleichbaren Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben. Die Angaben sind in den Begleitpapieren aufzuführen und unverwischbar aufzudrucken
- 1.
- auf dem Etikett und, soweit ein Einleger erforderlich ist, auf dem Einleger,
- 2.
- auf einem Zusatzetikett und, soweit es nicht aus reißfestem Material besteht, auf dem Einleger oder einem zusätzlichen Einleger oder
- 3.
- auf einem Klebeetikett oder einem Aufdrucketikett.
(2) Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden und ist es auf Grund der Größe des Etiketts nicht möglich, alle nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) geforderten Angaben auf dem Etikett anzubringen, können die mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels festgelegten Standardsätze hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen und der Maßnahmen zur Risikominderung auch auf dem Lieferschein oder einem Begleitpapier abgedruckt werden. In diesem Fall ist auf dem Etikett ein Hinweis auf das Vorhandensein der Standardsätze und Risikominderungsmaßnahmen auf dem Lieferschein oder Begleitpapier anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 25. Oktober 2012 BGBl. I S. 2270 m.W.v. 8. November 2012
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Frühere Fassungen von § 32 Saatgutverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2012 | Artikel 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 25.10.2012 BGBl. I S. 2270 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 Saatgutverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatgutV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 SaatgutV Verpacken nach Probenahme
... ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen gelten die §§ 29 bis 35 entsprechend. ...
§ 37 SaatgutV Wiederverschließung
... oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses sind außer den nach den §§ 29, 32 und 33 vorgeschriebenen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederverschließung und eine ...
§ 42 SaatgutV Abgabe an Letztverbraucher (vom 05.04.2017)
... behandelt worden, so ist der Erwerber auch ohne sein Verlangen hierauf hinzuweisen. § 32 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Zertifiziertes Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 von ...
§ 43 SaatgutV Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen (vom 17.06.2017)
... einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (3) § 32 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu ...
§ 46 SaatgutV Kennzeichnung (vom 31.07.2018)
... und bei Standardsaatgut § 29 Abs. 3 Satz 3 sowie für die Angabe einer Saatgutbehandlung § 32 entsprechend. (2) Für Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut von Gemüse ...
Anlage 6 SaatgutV (zu §§ 40 und 42 Abs. 1) Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung (vom 01.12.2020)
... chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32 1.2.10 bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die ... chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32 2.2.11 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem ... chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32 3.2.9 bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 2 16. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... für Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart." 10. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Angabe einer Saatgutbehandlung ... Gemüseart." 10. § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Angabe einer Saatgutbehandlung (1) Ist Saatgut einer chemischen, besonderen ...
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