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§ 35 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 35 Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen der Packungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit Aufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen, wenn
- 1.
- das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zugelassen wird,
- 2.
- die Anerkennung des Saatgutes nach § 18 zurückgenommen wird,
- 3.
- das Saatgut für die Herstellung von Saatgutmischungen verwendet wird oder
- 4.
- die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28 zurückgenommen wird.
Zitierungen von § 35 Saatgutverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatgutV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 SaatgutV Verpacken nach Probenahme
... ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen gelten die §§ 29 bis 35 entsprechend. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7115/a141481.htm