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§ 35 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 35 Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen



Die Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen der Packungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit Aufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen, wenn

1.
das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zugelassen wird,

2.
die Anerkennung des Saatgutes nach § 18 zurückgenommen wird,

3.
das Saatgut für die Herstellung von Saatgutmischungen verwendet wird oder

4.
die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28 zurückgenommen wird.



 

Zitierungen von § 35 Saatgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgutV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 SaatgutV Verpacken nach Probenahme
... ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen gelten die §§ 29 bis 35 entsprechend.  ...