Die Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen der Packungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit Aufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen, wenn
- 1.
- das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zugelassen wird,
- 2.
- die Anerkennung des Saatgutes nach § 18 zurückgenommen wird,
- 3.
- das Saatgut für die Herstellung von Saatgutmischungen verwendet wird oder
- 4.
- die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28 zurückgenommen wird.