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§ 38 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 38 Schließung bei Standardsaatgut
§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.
Zitierungen von § 38 Saatgutverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatgutV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 SaatgutV Kleinpackungen (vom 17.06.2017)
... Verschlusssicherungen nach § 34, bei Kleinpackungen von Standardsaatgut die Sicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 nicht erforderlich. (3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung die Angaben ...
§ 48 SaatgutV Verschließung, Wiederverschließung (vom 01.12.2020)
... gilt entsprechend. Für Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut findet § 38 Anwendung. (2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend ...
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