Tools:
Update via:
Anlage 6 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
|
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
|
Anlage 6 (zu §§ 40 und 42 Abs. 1) Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung
1 | Landwirtschaftliche Arten | ||||
1.1 | Bezeichnung, Höchstmengen | ||||
Bezeichnung | Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel (kg) | ||||
1 | 2 | 3 | |||
1.1.1 | „Kleinpackung EG B" | Futterpflanzen | 10 | ||
1.1.2 | „Kleinpackung EG" | Monogerm- und Präzisionssaatgut von Rüben sonstiges Saatgut von Rüben | 2,5 10 | ||
1.1.3 | „Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig" | Getreide außer Mais und Sorghum | 30 | ||
Mais, Sorghum | 1 | ||||
Öl- und Faser- pflanzen außer Raps | 10 | ||||
Raps | 1 | ||||
1.1.4 | Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen bei Mais 10.000 Körner, im Übrigen 100.000 Körner oder Knäuel. | ||||
1.2 | Kennzeichnung | ||||
1.2.1 | Bezeichnung | ||||
1.2.2 | Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer | ||||
1.2.3 | Art und Kategorie | ||||
1.2.4 | Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut) | ||||
1.2.4a | Zulassungsnummer (bei Handelssaatgut) | ||||
1.2.5 | Kennnummer der Partie | ||||
1.2.6 | „Verschließung …" (Monat, Jahr) | ||||
1.2.7 | Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel | ||||
1.2.8 | bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4 | ||||
1.2.9 | bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32 | ||||
1.2.10 | bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 | ||||
1.2.11 | bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4. | ||||
2 | Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart | ||||
2.1 | Höchstmengen | ||||
Art | Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel (kg) | ||||
1 | 2 | ||||
2.1.1 | Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat, Zuckermais, Puffmais | 0,5 | |||
2.1.2 | Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabarber, Aubergine | 0,1 | |||
2.1.3 | Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne | 5 | |||
2.1.4 | Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut bei Zuckermais und Puffmais 2.000 Körner, im Übrigen 50 000 Körner oder Knäuel. |
2.2 | Kennzeichnung | |||
2.2.1 | „EU-Norm" | |||
2.2.2 | Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer | |||
2.2.3 | Art und Sortenbezeichnung | |||
2.2.3a | bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe „Saatgutmischung aus Sorten der Art ... " (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen | |||
2.2.4 | Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben „Z", Standardsaatgut durch die der Par- tienummer angefügten Buchstaben „St" abgekürzt werden) | |||
2.2.5 | Kennnummer (außer bei Standardsaatgut) | |||
2.2.6 | von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut) oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene Mischungsnummer | |||
2.2.7 | Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschaftsjah- res kann angegeben werden) | |||
2.2.8 | Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g | |||
2.2.8a | bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, aus- gedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel | |||
2.2.9 | bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4 | |||
2.2.10 | bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32 | |||
2.2.11 | bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4 | |||
2.2.12 | bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. | |||
3 | Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart) | |||
3.1 | Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen | |||
Bezeichnung | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |
„Kleinpackung EG A" | „Kleinpackung EG B" | „Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig" | ||
Nettogewicht in reinen Körnern | ||||
(kg) | (kg) | (kg) | ||
3.1.1 | Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung | |||
3.1.1.1 | Futternutzung | - | 10 | über 10 bis 15 1) |
3.1.1.2 | Körnererzeugung | |||
3.1.1.2.1 | Getreide | - | - | 30 |
3.1.1.2.2 | Leguminosen (auch mit Getreide) | 2 | über 2 bis 10 | über 10 bis 30 |
3.1.2 | Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2) | 2 | über 2 bis 10 | über 10 bis 30 |
1) Bei Mischungen mit mehr als 50 v. H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne oder Sonnenblume bis 30 kg. | ||||
3.2 | Kennzeichnung | |||
3.2.1 | Bezeichnung | |||
3.2.2 | Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer | |||
3.2.3 | „Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck) | |||
3.2.4 | Kennnummer | |||
3.2.5 | „Verschließung …" (Monat, Jahr) | |||
3.2.6 | Füllmenge oder Stückzahl der Körner | |||
3.2.7 | die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3 | |||
3.2.8 | bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32 | |||
3.2.9 | bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 | |||
3.2.10 | bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4. |
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung V. v. 24. November 2020 BGBl. I S. 2540 m.W.v. 1. Dezember 2020
Frühere Fassungen von Anlage 6 Saatgutverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.12.2020 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540 |
aktuell vorher | 17.06.2017 | Artikel 2 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 09.06.2017 BGBl. I S. 1614 |
aktuell vorher | 08.11.2012 | Artikel 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 25.10.2012 BGBl. I S. 2270 |
aktuell vorher | 27.03.2010 | Artikel 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen vom 16.03.2010 BGBl. I S. 282 |
aktuell | vor 27.03.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 6 Saatgutverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SaatgutV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 SaatgutV Kleinpackungen (vom 17.06.2017)
... von Zertifiziertem Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Saatgutmischungen mit den in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 jeweils angegebenen Höchstmengen. (2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung ... erforderlich. (3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung die Angaben nach Anlage 6 Nr. 1.2, 2.2 und 3.2 an oder auf der Packung anzubringen. Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei ... das Etikett die jeweilige Kennfarbe haben. (4) Bei Standardsaatgut kann die Angabe nach Anlage 6 Nr. 2.2.7 verschlüsselt angegeben werden; das Bundessortenamt gibt den jeweils anzuwendenden ... gibt den jeweils anzuwendenden Jahresschlüssel bekannt. (5) Die in Anlage 6 Nr. 1.2.2, 2.2.2 und 3.2.2 vorgesehene Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der ... einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen. (6) Die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 2.2.5 und 3.2.4 erforderliche Kennnummer der Partie wird Betrieben, die Kleinpackungen herstellen, von der ... hinzufügen. Bei Standardsaatgut ist anstelle der Kennnummer eine Partienummer nach Anlage 6 Nr. 2.2.6 anzugeben. Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Betrieben, die Saatgutmischungen nach ... Nummer für jede Packung zusammensetzen. (7) Bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1, 1.1.2 und 3.1.2 sind die Kennnummer, die Angabe der Kategorie, der Füllmenge oder Stückzahl der ... 4. die Kategorie. Die Klebemarke enthält bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nummer 3.1.2 mindestens die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und die Angabe „Saatgutmischung". ... oder auf der Packung andere deutliche Spuren zu hinterlassen. Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1, 1.1.2 und Kleinpackungen EG B mit Saatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1 Spalte 3) dürfen nur unter ... nach Anlage 6 Nr. 1.1.1, 1.1.2 und Kleinpackungen EG B mit Saatgutmischungen ( Anlage 6 Nr. 3.1 Spalte 3) dürfen nur unter amtlicher Aufsicht erneut geschlossen ...
§ 42 SaatgutV Abgabe an Letztverbraucher (vom 05.04.2017)
... gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Behältnissen bis zu der in Anlage 6 Nr. 1 .1, 2.1 und 3.1 jeweils festgesetzten Höchstmenge ungekennzeichnet und ohne verschlossene ... Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackungen oder seine Betriebsnummer sowie die nach Anlage 6 Nr. 1 .2.5, 1.2.6, 2.2.5, 2.2.6, 3.2.4 oder 3.2.5 jeweils vorgeschriebene Nummer. (2) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 2 16. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... oder zur Körnererzeugung bestimmt ist und" gestrichen. 15. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.1.3 Spalte 2 werden aa) den ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Artikel 2 17. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... 3 wird wie folgt gefasst: „Die Klebemarke enthält bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nummer 3.1.2 mindestens die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und die Angabe ... eingefügt: „7.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer". 10. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1.2.4 wird folgende Nummer 1.2.4a ...
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 2 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben". 10. In Anlage 6 wird in Nummer 2.2.1 das Wort „EG-Norm" durch das Wort „EU-Norm" ersetzt. ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 2 12. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... „5) Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten." 15. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.1.3 wird wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7115/a141502.htm