- 1.
- Brassica napus L. (partim),
- 2.
- Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs,
- 3.
- Glycine max (L.) Merr.,
- 4.
- Helianthus annuus L.,
- 5.
- Linum usitatissimum L.,
- 6.
- Medicago sativa L. und
- 7.
- Sinapis alba L.
(2) Der Antragsteller hat im Antrag auf Anerkennung die Einhaltung der Anforderungen zu erklären, die in
Anlage 3a Nummer 1.2, 2.1 und 2.2 in Bezug auf zurückliegende Anbaujahre sowie auf die Vorfrucht der Vermehrungsfläche festgelegt sind.
(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im Einklang stehen mit
- 1.
- den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie
- 2.
- den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 2 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Saatgutverordnung ... Maissaatgut, ff) Sorghumsaatgut,". 2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Besondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen ... 2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „ § 6a Besondere Anforderungen bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs ... Anlage 3 werden die folgenden Anlagen 3a und 3b eingefügt: „Anlage 3a (zu § 6a Absatz 1 und 2 ) Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des ...