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Änderung Anlage 2 Saatgutverordnung vom 05.10.2021

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.10.2021 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1) Anforderungen an den Feldbestand



1 | Getreide außer Mais und Sorghum

1.1 | Fremdbesatz

1.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut
erster Generation
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen)

1 | 2 | 3 | 4

1.1.1.1 | Pflanzen, die | | |

1.1.1.1.1 | nicht hinreichend sortenecht sind oder
einer anderen Sorte derselben Art oder
einer anderen Art, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen können,
zugehören: | | |

| bei Getreide außer Roggen | 5 | 15 | 30

| bei Roggen | 5 | 15 |

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1.1.1.1.2 | im Falle von Hybridsorten hinsichtlich
ihrer Erbkomponenten
den bei der
Zulassung der
Sorte festgestellten
Ausprägungen
der wichtigen Merkmale
nicht
hinreichend entsprechen oder
einer
anderen Sorte, Hybridsorte oder
Erbkomponente
zugehören; | 5 | 15 |

handelt es sich bei den Erbkompo-
nenten
um eine | | |

a)
CMS-Mutterlinie von Gerste, | 10 | 15 |

b)
CMS-Einfachhybride als mütterliche
Komponente von Gerste; | 10 | 30 |

wird
Zertifiziertes Saatgut einer
Hybridsorte von
Getreide in einer
Mischung
der mütterlichen und väter-
lichen Erbkomponente erzeugt, so gilt
der
Anteil der Pflanzen der väterlichen
Erbkomponente
nicht als Fremdbesatz | | |

(Text neue Fassung)

1.1.1.1.2 | im Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer
Erbkomponenten
den bei der Zulassung
der
Sorte festgestellten Ausprägungen der
wichtigen
Merkmale nicht hinreichend ent-
sprechen
oder einer anderen Sorte, Hybrid-
sorte
oder Erbkomponente zugehören;
handelt es sich bei den Erbkomponenten um | 5 | 15 |

| a) eine
CMS-Mutterlinie von Gerste, | 10 | 15 |

| b) eine
CMS-Einfachhybride als mütterliche
Komponente von Gerste, | | 30 |

| c) eine CMS-Mutterlinie von Weichweizen,
Hartweizen, Spelzweizen, |
10 | 15 |

| d) eine CMS-Einfachhybride als mütterliche
Komponente von Weichweizen, Hartwei-
zen, Spelzweizen, | | 30 |

| e) einen Restorer von CMS-Hybridsorten
von Weichweizen, Hartweizen und Spelz-
weizen, |
5 | 15 |

| die Anforderungen an CMS-Hybridsorten
von Weichweizen, Hartweizen und Spelz-
weizen gelten bis zum Ablauf des 31. August
2029; | | |

| wird
Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte
von
Getreide in einer Mischung der mütter-
lichen und väterlichen Erbkomponente er-
zeugt,
so gilt der Anteil der Pflanzen der
väterlichen Erbkomponente
nicht als Fremd-
besatz
| | |

1.1.1.2 | Pflanzen anderer Getreidearten, die zur
Samenbildung gelangen | 2 | 6 | 6

1.1.1.3 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich
aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen
lassen,
davon | 5 | 10 | 10

| Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem
Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer | 1 | 2 | 2

1.1.2 | Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.

1.2 | Gesundheitszustand

1.2.1 | Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-
zählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

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1.2.1.1 | Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand
des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von
Roggen | 10 | 20



1.2.1.1 | Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand
des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von
Roggen sowie für CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, Triticale | 10 | 20



| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

1.2.1.2 | Weizensteinbrand (Tilletia caries),
Roggenstängelbrand (Urocystis occulta),
Haferflugbrand (Ustilago avenae),
Gerstenhartbrand (Ustilago hordei),
Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und
Weizenflugbrand (Ustilago tritici) | 3 | 5

1.2.1.3 | Zwergsteinbrand (Tilletia controversa) | 1 | 1

1.2.2 | Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.

1.2.3 | In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m
benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr
als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.

1.3 | Mindestentfernungen

1.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

1.3.1.1 | bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen
abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können | 300 | 250

1.3.1.2 | bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden
Feldbeständen von Wintergerstensorten mit
anderer Zeiligkeit | 100 | 50

1.3.1.3 | bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und
Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder
Erbkomponenten derselben Art | 100 | 50

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1.3.1.3a | bei Hybridsorten von Weizen | 25 | 25



1.3.1.3a | bei Hybridsorten von Weizen | |

| a) bei Hybridsorten, außer der männlich sterilen Mutterlinie
von CMS-Hybridsorten |
25 | 25

| b) bei der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybrid-
sorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen; | 300 | 25

| die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen,
Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des
31. August 2029 | |


1.3.1.3b | bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen
a) anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,
b) derselben Erbkomponente, die einen über der
Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend
sortenechten Pflanzen aufweisen, und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können, | |

| im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen
Erbkomponente | 1 000 | 500

| bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente | 600 |

1.3.1.4 | bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden
Feldbeständen anderer Sorten derselben Art | 50 | 20

1.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

1.3.3 | Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu
allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.



1.4 | Befruchtungslenkung bei Hybridsorten

1.4.1 | Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt
wird, muss die Hybridität mindestens 95v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung
bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.

1.4.2 | Bei Hybridsorten von Roggen

1.4.2.1 | muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männ-
lich sterilen Erbkomponente mindestens 98v. H. betragen,

1.4.2.2 | darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente
das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur
Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.

1.4.3 | Bei Hybridsorten von Gerste

1.4.3.1 | muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad
der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen,

1.4.3.2 | muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erb-
komponente mindestens 99,5 v. H. betragen,

1.4.3.3 | wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung
festgestellt.

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1.4.4 Bis zum Ablauf des 31. August 2029 gilt bei CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen, dass

1.4.4.1 bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen muss,

1.4.4.2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99 v. H. betragen muss,

1.4.4.3 der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt wird.

2 | Mais und Sorghum

2.1 | Fremdbesatz

2.1.1 | Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erb-
komponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hin-
reichend entsprechen, oder die einer anderen Sorte derselben Art oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkompo-
nente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

| | Basissaatgut
(v. H.) | Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)

| 1 | 2 | 3

2.1.1.1 | bei Hybridsorten von Mais
(im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen,
die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen
Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen
Pflanzen gezählt) | 0,1 | 0,1

2.1.1.2 | bei frei abblühenden Sorten von Mais | 0,1 | 0,5

2.1.1.3 | bei Hybridsorten von Sorghum | |

in der Blütezeit, männliche Komponente | 0,1 | 0,1

in der Blütezeit, weibliche Komponente | 0,1 | 0,3

in der Reifezeit | 0,1 | 0,1

2.1.1.4 | bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum | |

Anzahl Pflanzen je 150 m² Fläche | 5 | 15

2.1.2 | Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten von Mais darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte
festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2v. H. und hin-
sichtlich der Kolbenmerkmale 0,1v. H. nicht übersteigen.

2.2 | Befruchtungslenkung bei Hybridsorten.

2.2.1 | Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder
abgegeben haben, höchstens betragen:

2.2.1.1 | in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils
empfängnisfähige Narben aufweisen,

bei einer Feldbesichtigung | 0,5 v. H.

bei allen Feldbesichtigungen zusammen | 1 v. H.

2.2.1.2 | bei Sorghum | 0,1 v. H.

2.2.2 | Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen

2.2.2.1 | in ausreichender Zahl vorhanden sein und

2.2.2.2 | in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen,
ausreichend Pollen abgeben.

2.2.3 | Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche
Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte
entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies
gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich frucht-
baren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.

2.3 | Gesundheitszustand
Der Feldbestand von Mais darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufwei-
sen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.

2.4 | Mindestentfernungen

2.4.1 | Bei Hybridsorten von Mais muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen
Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforde-
rungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine
Mindestentfernung von 200m eingehalten sein.



2.4.2 | Bei frei abblühenden Maissorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben
Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruch-
tung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem
Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.

2.4.3 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der
Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

2.4.4 | Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht ent-
fahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache
in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des müt-
terlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).

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2.4.5 | Bei Sorghum sind zu Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum halepense, Mindestentfernungen wie folgt einzuhalten:
a) zur Erzeugung von Basissaatgut 400 m,
b) zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut 200 m.
In Gebieten, in denen durch das Vorhandensein von Sorghum halepense oder Sorghum sudanense ein besonderes Risiko der unerwünschten Fremdbefruchtung besteht, müssen Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden mindestens 800 m, Feldbestände zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Sorghum bicolor oder dessen Hybriden mindestens 400 m von einer möglichen Pollenquelle entfernt sein.



2.4.5 | Bei Sorghum sind zu Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum halepense, Mindestentfernungen wie folgt einzuhalten:
a) zur Erzeugung von Basissaatgut 400 m,
b) zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut 200 m.
In Gebieten, in denen durch das Vorhandensein von Sorghum halepense oder Sudangras ein besonderes Risiko der unerwünschten Fremdbefruchtung besteht, müssen Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 800 m, Feldbestände zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 400 m von einer möglichen Pollenquelle entfernt sein.

3 | Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen

3.1 | Fremdbesatz

3.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut
erster Generation
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3 | 4

3.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte
derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-
heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören: | | |

bei Futtererbse, Ackerbohne | 5 | 15 | 30

bei Weißer Lupine, Blauer Lupine,
Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine,
Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke,
Saatwicke und Zottelwicke | 5 | 15 | 15

bei allen anderen Arten | 5 | 15 |

3.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich
aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen
lassen, | 10 | 30 | 30

| davon | | |

| Ackerfuchsschwanz, Flughafer
(einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten
(außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer)
bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium,
Weidelgräsern und Goldhafer | je 3 | je 5 |

| Weidelgräser anderer Arten
bei Weidelgras | 3 | 10 |

| Weidelgräser und andere Sorten
von Festulolium bei Festulolium | 3 | 10 |

| Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und
Strandampfer) | | |

| bei kleinkörnigen Leguminosen | 3 | 5 |

3.1.2 | Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide, Kleewürger und Kreuzkraut aufweisen.

3.2 | Gesundheitszustand

3.2.1 | Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-
zählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:



| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

3.2.1.1 | Brandkrankheiten bei Gräsern | 3 | 15

3.2.1.2 | samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen,
Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und
Wicken | je 10 | je 30

3.2.1.3 | (weggefallen) | |

3.2.2 | Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.

3.2.3 | Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.

3.3 | Mindestentfernungen

3.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

3.3.1.1 | zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können, | |

| bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei
Phazelie und Ölrettich | 400 | 200

| bei fremdbefruchtenden Arten, | |

| wenn die Vermehrungsfläche
höchstens 2 ha groß ist | 200 | 100

| wenn die Vermehrungsfläche
größer als 2 ha ist | 100 | 50

3.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

3.3.3 | Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten
muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.

4 | Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume

4.1 | Fremdbesatz

4.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

4.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren
Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits-
prüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 5 | 15

4.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen | 10 | 25



| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

4.1.1.3 | Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde
bei Lein | je 10 | je 10

4.1.1.4 | Leindotter und Leinlolch bei Lein | je 1 | je 2

4.1.2 | Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.

4.1.3 | Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten
Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erb-
komponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:

| | Basissaatgut
(v. H.) | Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)

| 1 | 2 | 3

4.1.3.1 | Inzuchtlinien | 0,1 |

4.1.3.2 | Einfachhybriden bei der Verwendung als | |

| a) männliche Komponente | 0,1 | 0,3

| b) weibliche Komponente | 0,2 | 1,0

4.1.4 | Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich ste-
rilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem
Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.

vorherige Änderung

4.2 | Gesundheitszustand

4.2.1
| Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählun-
gen je
150 qm Fläche höchstens betragen:

4.2.1.1
| Brennfleckenkrankheiten bei Lein | 10 Pflanzen

4.2.1.2
| Welkekrankheiten bei Lein | 10 Pflanzen

4.2.2 | Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora
oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syrin-
gae pv. glycinea befallen sein.




4.2 | Gesundheitszustand |

| Bei Lein darf der
Anteil der Pflanzen, die von folgenden
Krankheiten
befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen
je
150 qm Fläche höchstens betragen: |

4.2.1
| Brennfleckenkrankheiten | 10 Pflanzen

4.2.2
| Welkekrankheiten | 10 Pflanzen.

4.3 | Mindestentfernungen

4.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

4.3.1.1 | zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und
Komponenten von Verbundsorten | 200 | 100

| Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten
von Raps | 500 | 300

| monözischem Hanf | 5 000 | 1 000

| bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen | 400 | 200

4.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

4.3.3 | Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten
muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.



5 | Sonnenblume

5.1 | Fremdbesatz

5.1.1 | Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchs-
tens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

| | Basissaatgut
(Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)

| 1 | 2 | 3

| Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art,
deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder
deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-
heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 2 | 7

5.1.2 | Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprä-
gungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte
oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

| | Basissaatgut
(v. H.) | Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)

| 1 | 2 | 3

5.1.2.1 | Inzuchtlinien | 0,2 |

5.1.2.2 | Einfachhybriden bei der Verwendung als | |

| a) männliche Erbkomponente
(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H.
der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten
aufweisen, werden gezählt) | 0,2 |

| b) weibliche Erbkomponente
(auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder
Pollen abgeben, werden gezählt) | 0,5 |

5.1.2.3 | Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als | |

| a) männliche Erbkomponente
(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H.
der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten
aufweisen, werden gezählt) | 0,5 |

| b) weibliche Erbkomponente | 1,0 |

5.2 | Befruchtungslenkung bei Hybridsorten

5.2.1 | Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der
Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.

5.2.2 | Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der
Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.

5.2.3 | Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem
Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der
daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen
Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im
Verhältnis von höchstens 2: 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weib-
lichen Erbkomponente erzeugt worden ist.

5.3 | Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-
trächtigen.

5.4 | Mindestentfernungen

5.4.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu
derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:



| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

5.4.1.1 | bei Hybridsorten | 1 500 | 500

5.4.1.2 | bei anderen als Hybridsorten | 750 | 500

5.4.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

6 | Rüben

6.1 | Fremdbesatz

6.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

| | Basissaatgut
(v. H.) | Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)

| 1 | 2 | 3

6.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren
Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits-
prüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 0,5 | 1

| davon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe | 0,1 | 0,2

6.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen | 1 | 1

6.2 | Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-
trächtigen.

6.3 | Mindestentfernung

6.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | (m)

| 1 | 2

6.3.1.1 | für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta | 1 000

6.3.1.2 | für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe |

6.3.1.2.1 | zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn |

| a) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist | 600

| b) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender
diploid ist | 300

6.3.1.2.2 | zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn |

| a) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender
diploid ist | 600

| b) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist | 300

6.3.1.2.3 | zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist | 600

6.3.1.2.4 | zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut
ohne männliche Sterilität | 300

6.3.1.2.5 | zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta | 1 000

6.3.1.3 | Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe.

6.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

6.3.3 | Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten
Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein
Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.



7 | Gemüse

7.1 | Fremdbesatz
Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

7.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen
Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:

| | in Drillsaat gesäte Bestände
(im Durchschnitt der
Auszählungen je 150 qm) | gepflanzte oder in
Einzelkornablage
gesäte Bestände

abweichende
Typen
(Pflanzen) | andere Sorten
(Pflanzen) | abweichende
Typen
(v. H.) | andere Sorten
(v. H.)

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

7.1.1.1 | Zwiebel, Schnittlauch, Petersilie, Rettich, Radieschen | 20 | 5 | 1 | 0,2

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

7.1.1.1a | Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch | 10 | 1 | 0,5 | 0,1

7.1.1.2 | Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl,
Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Rosenkohl, Chinakohl | 20 | 2 | 2 | 0,2

7.1.1.3 | Sellerie, Paprika, Chili, Artischocke, Cardy,
Tomate, Aubergine | | | 1 | 0,2

7.1.1.4 | Mangold, Rote Rübe | | | 2 | 0,2

7.1.1.5 | Herbstrübe, Mairübe, Möhre,
Schwarzwurzel | 20 | 5 | 2 | 0,2

7.1.1.6 | Kerbel, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie,
Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat | 20 | 5 | 1 | 0,1

7.1.1.7 | Wassermelone, Melone, Gurke,
Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Spargel, Rhabarber | | | 0,1 | 0

7.1.1.8 | Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne,
Erbse, Dicke Bohne | 10 | 1 | |

| 1 | 2 | 3 | 4 | 5

7.1.1.9 | Zuckermais, Puffmais | | | |

7.1.1.9.1 | Hybridsorten | | | 0,1 | 0,1

7.1.1.9.2 | frei abblühende Sorten | | | 0,5 | 0,5

7.1.2 | Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus
dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertra-
gen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei
Möhre auch Seide.

7.1.3 | Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der
Stützfrucht möglich sein.

7.2 | Gesundheitszustand

7.2.1 | Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der
Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

7.2.1.1 | Brennflecken
Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangen-
bohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse;
Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella,
Phoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse;
Peyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes;
Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine
Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist | 25

7.2.1.2 | Fettflecken (Pseudomonas syringae pv. phaseolicola)
bei Prunkbohne, Buschbohne und
Stangenbohne, soweit dadurch eine
Beeinträchtigung des Saatgutwertes
zu erwarten ist | 10 |

7.2.2 | Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen
sind, höchstens betragen:

7.2.2.1 | Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie | 1 v. H. |

7.2.2.2 | Bakterienwelke (Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule
(Didymella lycopersici) bei Tomate | 0 |



7.2.3 | in dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens
betragen:

7.2.3.1 | Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam)
bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl,
Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl | 0

7.2.3.2 | Adernschwärze (Xanthomonas campestris)
bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl,
Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl | 1 v. H.

7.2.3.3 | Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder
Stängelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke | je 5 v. H.

7.2.3.4 | Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila),
Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp.
cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit
(Pseudomonas syringae pv. lachrymans) bei Gurke | 0

7.2.4 | Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in
größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.

7.3 | Mindestentfernungen

7.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

| | Basissaatgut
(m) | Zertifiziertes Saatgut
(m)

| 1 | 2 | 3

7.3.1.1 | bei Roter Rübe | |

7.3.1.1.1 | zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und
derselben Sortengruppe 1) | 600 | 300

7.3.1.1.2 | zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und
anderen Sortengruppen 1) | 1 000 | 600

7.3.1.1.3 | zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der
Gattung Beta | 1 000 | 1 000

7.3.1.2 | bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten
derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten | 1 000 | 600

| 1 | 2 | 3

7.3.1.3 | bei Wurzelzichorie, Industriezichorie | |

7.3.1.3.1 | zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art
der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart | 1.000 | 1.000

7.3.1.3.2 | zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte
derselben Unterart und derselben Sortengruppe | 600 | 300

7.3.1.4 | bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer
Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können | 500 | 300

7.3.1.5 | bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf
das Saatgut übertragen werden können | 500 | 300

7.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist.

7.3.3 | Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, dass Fremdbefruchtung in größerem Aus-
maß nicht eintreten kann.


---


1) Sortengruppen von Roter Rübe:

Gruppe | Merkmale

1 | 2

1 | Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe

2 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe

3 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe

4 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe

5 | Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe

6 | Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe



(heute geltende Fassung)