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Änderung § 43 Saatgutverordnung vom 17.06.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 43 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung
§ 43 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen


(1) 1 Wird Saatgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit einem besonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen. 2 Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Absenders;

2. die Art und bei Saatgut, das einer Sorte zugehört, die Sortenbezeichnung sowie

3. im Falle

a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau',

b) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis 'Saatgut für Ausstellungszwecke' oder 'Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt',

c) des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke',

(Text alte Fassung) nächste Änderung

d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Saatgut einer nicht zugelassenen Sorte'; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen,

(Text neue Fassung)

d) des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte'; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen,

e) des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis 'Nicht anerkanntes Saatgut zur Bearbeitung'.

(1a) Zur Kennzeichnung von Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist

1. ein Etikett des Bundessortenamtes,

2. im Falle von Saatgut von Gemüsearten ein Etikett des Lieferanten oder ein aufgedruckter oder aufgestempelter Vermerk,

die jeweils die Angaben nach Anlage 5 Nummer 7 enthalten müssen, zu verwenden.

(2) 1 Bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist, und das zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, ist anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem besonderen grauen Etikett der Anerkennungsstelle, das die Angaben nach Anlage 5 Nr. 6 enthalten muss, zu kennzeichnen und nach § 34 zu verschließen. 2 Der Gesamtpartie, der die nach Satz 1 gekennzeichneten Packungen oder Behältnisse zugehören, ist eine amtliche Bescheinigung, die folgende Angaben enthalten muss, beizugeben:

1. Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde,

vorherige Änderung

 


1a. die der Partie amtlich zugeteilten und auf den Etiketten angegebenen Seriennummern,

2. Art; entsprechend der Angabe nach Anlage 5 Nr. 6.3,

3. Sortenbezeichnung,

4. Kategorie,

5. Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatgutes,

6. Land, das das Saatgut anerkannt hat,

7. Kennnummer des Feldes oder der Partie,

8. Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt,

9. Menge des geernteten Saatgutes und Anzahl der Packungen,

10. bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut,

11. Bestätigung, dass der Feldbestand, dem das Saatgut entstammt, die gestellten Anforderungen erfüllt hat.

3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes.

(2a) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das nicht zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) § 32 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.



(heute geltende Fassung)