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Änderung § 20a Saatgutverordnung vom 01.12.2020
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§ 20a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung | § 20a n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540 |
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(Text alte Fassung) § 20a (neu) | (Text neue Fassung)§ 20a Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs |
(1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 7.2 und in Anlage 3 Nummer 7.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in Anlage 3b aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs: 1. Allium cepa L., 2. Allium porrum L., 3. Capsicum annuum L., 4. Phaseolus coccineus L., 5. Phaseolus vulgaris L., 6. Pisum sativum L., 7. Solanum lycopersicum L. und 8. Vicia faba L. (2) 1 Der Saatguterzeuger hat die Ergebnisse der in Anlage 3b Nummer 1.2 und 1.3, Nummer 2 sowie Nummer 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Besichtigungen, Untersuchungen und Kontrollen unter Angabe des Datums der Durchführung der jeweiligen Besichtigung, Untersuchung und Kontrolle aufzuzeichnen. 2 Die Aufzeichnungen sind für Kontrollen durch die zuständige Behörde für drei Jahre aufzubewahren. (3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im Einklang stehen mit 1. den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie 2. den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen. |
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