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Änderung Anlage 2 Saatgutverordnung vom 19.06.2010
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.06.2010 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 19.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 793 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 (zu § 6 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand | |
1 | Getreide außer Mais 1.1 | Fremdbesatz 1.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe- satz aufweisen: | | Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen) 1 | 2 | 3 | 4 1.1.1.1 | Pflanzen, die | | | 1.1.1.1.1 | nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören: | | | | bei Getreide außer Roggen | 5 | 15 | 30 | bei Roggen | 5 | 15 | 1.1.1.1.2 | im Falle von Hybridsorten hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte, Hybridsorte oder Erbkomponente zugehören; wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte von Roggen in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkom- ponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz | 5 | 15 | 1.1.1.2 | Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung gelangen | 2 | 6 | 6 1.1.1.3 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, davon | 5 | 10 | 10 | |
(Text alte Fassung) | Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem Getreide als Hafer | 1 | 2 | 2 1.1.2 | Der Feldbestand darf bei Hafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen. | (Text neue Fassung) | Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer | 1 | 2 | 2 1.1.2 | Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen. |
1.2 | Gesundheitszustand 1.2.1 | Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus- zählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen: | | Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) | 1 | 2 | 3 1.2.1.1 | Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von Roggen | 10 | 20 | | Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) | 1 | 2 | 3 1.2.1.2 | Weizensteinbrand (Tilletia tritici), Roggenstengelbrand (Urocystis occulta), Haferflugbrand (Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei), Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und Weizenflugbrand (Ustilago tritici) | 3 | 5 1.2.1.3 | Zwergsteinbrand (Tilletia brevifaciens) | 1 | 1 1.2.2 | Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein. 1.2.3 | In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen. 1.3 | Mindestentfernungen 1.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein: | | Basissaatgut (m) | Zertifiziertes Saatgut (m) | 1 | 2 | 3 1.3.1.1 | bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen a) anderer Sorten derselben Art, b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können | 300 | 250 1.3.1.2 | bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen von Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit | 100 | 50 1.3.1.3 | bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder Erbkomponenten derselben Art | 100 | 50 1.3.1.3a | bei Hybridsorten von Weizen | 25 | 25 1.3.1.3b | bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen a) anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen, b) derselben Erbkomponente, die einen über der Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten Pflanzen aufweisen, und c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, | | | im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen Erbkomponente | 1 000 | 500 | bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente | 600 | 1.3.1.4 | bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer Sorten derselben Art | 50 | 20 1.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist. 1.3.3 | Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen. 1.4 | Befruchtungslenkung bei Hybridsorten 1.4.1 | Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt wird, muss die Hybridität mindestens 95v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden. 1.4.2 | Bei Hybridsorten von Roggen 1.4.2.1 | muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männ- lich sterilen Erbkomponente mindestens 98v. H. betragen, 1.4.2.2 | darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten. 2 | Mais 2.1 | Fremdbesatz 2.1.1 | Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erb- komponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hin- reichend entsprechen, oder die einer anderen Maissorte oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkompo- nente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen: | | Basissaatgut (v. H.) | Zertifiziertes Saatgut (v. H.) | 1 | 2 | 3 2.1.1.1 | bei Hybridsorten (im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen Pflanzen gezählt) | 0,1 | 0,1 2.1.1.2 | bei frei abblühenden Sorten | 0,1 | 0,5 2.1.2 | Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2v. H. und hin- sichtlich der Kolbenmerkmale 0,1v. H. nicht übersteigen. 2.2 | Befruchtungslenkung bei Hybridsorten. 2.2.1 | In dem Zeitraum, in dem mehr als 5v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, darf in dem Feldbestand der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen: 2.2.1.1 | bei einer Feldbesichtigung | 0,5v. H. 2.2.1.2 | bei allen Feldbesichtigungen zusammen | 1v. H. 2.2.2 | Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen 2.2.2.1 | in ausreichender Zahl vorhanden sein und 2.2.2.2 | in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, ausreichend Pollen abgeben. 2.2.3 | Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich frucht- baren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird. 2.3 | Gesundheitszustand Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufwei- sen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien. 2.4 | Mindestentfernungen 2.4.1 | Bei Hybridsorten muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforde- rungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine Mindestentfernung von 200m eingehalten sein. 2.4.2 | Bei frei abblühenden Sorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruch- tung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben. 2.4.3 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist. 2.4.4 | Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht ent- fahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des müt- terlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m). 3 | Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen 3.1 | Fremdbesatz 3.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe- satz aufweisen: | | Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen) | 1 | 2 | 3 | 4 3.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören: | | | | |
| bei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke und Zottelwicke | 5 | 15 | 30 | | bei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke und Zottelwicke | 5 | 15 | 30 |
| bei allen anderen Arten | 5 | 15 | 3.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, | 10 | 30 | 30 | davon | | | | Ackerfuchsschwanz, Flughafer (einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium, Weidelgräsern und Goldhafer | je 3 | je 5 | | Weidelgräser anderer Arten bei Weidelgras | 3 | 10 | | Weidelgräser und andere Sorten von Festulolium bei Festulolium | 3 | 10 | | Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) | | | | bei kleinkörnigen Leguminosen | 3 | 5 | 3.1.2 | Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide aufweisen. 3.2 | Gesundheitszustand 3.2.1 | Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus- zählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen: | | Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) | 1 | 2 | 3 3.2.1.1 | Brandkrankheiten bei Gräsern | 3 | 15 3.2.1.2 | samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen, Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und Wicken | je 10 | je 30 3.2.1.3 | (weggefallen) | | 3.2.2 | Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein. 3.2.3 | Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein. 3.3 | Mindestentfernungen 3.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein: | | Basissaatgut (m) | Zertifiziertes Saatgut (m) | 1 | 2 | 3 3.3.1.1 | zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen a) anderer Sorten derselben Art, b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, | | | bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei Phazelie und Ölrettich | 400 | 200 | bei fremdbefruchtenden Arten, | | | wenn die Vermehrungsfläche höchstens 2 ha groß ist | 200 | 100 | wenn die Vermehrungsfläche größer als 2 ha ist | 100 | 50 3.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist. 3.3.3 | Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein. 4 | Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume 4.1 | Fremdbesatz 4.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe- satz aufweisen: | | Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) | 1 | 2 | 3 4.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits- prüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 5 | 15 4.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen | 10 | 25 | | Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) | 1 | 2 | 3 4.1.1.3 | Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde bei Lein | je 10 | je 10 4.1.1.4 | Leindotter und Leinlolch bei Lein | je 1 | je 2 4.1.2 | Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen. 4.1.3 | Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erb- komponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen: | | Basissaatgut (v. H.) | Zertifiziertes Saatgut (v. H.) | 1 | 2 | 3 4.1.3.1 | Inzuchtlinien | 0,1 | 4.1.3.2 | Einfachhybriden bei der Verwendung als | | | a) männliche Komponente | 0,1 | 0,3 | b) weibliche Komponente | 0,2 | 1,0 4.1.4 | Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich ste- rilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens 98 v. H. betragen. 4.2 | Gesundheitszustand 4.2.1 | Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählun- gen je 150 qm Fläche höchstens betragen: 4.2.1.1 | Brennfleckenkrankheiten bei Lein | 10 Pflanzen 4.2.1.2 | Welkekrankheiten bei Lein | 10 Pflanzen 4.2.2 | Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syrin- gae pv. glycinea befallen sein. 4.3 | Mindestentfernungen 4.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein: | | Basissaatgut (m) | Zertifiziertes Saatgut (m) | 1 | 2 | 3 4.3.1.1 | zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen a) anderer Sorten derselben Art, b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten | 200 | 100 | Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten von Raps | 500 | 300 | monözischem Hanf | 5 000 | 1 000 | bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen | 400 | 200 4.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist. 4.3.3 | Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein. 5 | Sonnenblume 5.1 | Fremdbesatz 5.1.1 | Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchs- tens folgenden Fremdbesatz aufweisen: | | Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) | 1 | 2 | 3 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen- heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 2 | 7 5.1.2 | Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprä- gungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen: | | Basissaatgut (v. H.) | Zertifiziertes Saatgut (v. H.) | 1 | 2 | 3 5.1.2.1 | Inzuchtlinien | 0,2 | 5.1.2.2 | Einfachhybriden bei der Verwendung als | | | a) männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt) | 0,2 | | b) weibliche Erbkomponente (auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, werden gezählt) | 0,5 | 5.1.2.3 | Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als | | | a) männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt) | 0,5 | | b) weibliche Erbkomponente | 1,0 | 5.2 | Befruchtungslenkung bei Hybridsorten 5.2.1 | Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten. 5.2.2 | Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben. 5.2.3 | Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im Verhältnis von höchstens 2: 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weib- lichen Erbkomponente erzeugt worden ist. 5.3 | Gesundheitszustand Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein- trächtigen. 5.4 | Mindestentfernungen 5.4.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein: | | Basissaatgut (m) | Zertifiziertes Saatgut (m) | 1 | 2 | 3 5.4.1.1 | bei Hybridsorten | 1 500 | 500 5.4.1.2 | bei anderen als Hybridsorten | 750 | 500 5.4.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist. 6 | Rüben 6.1 | Fremdbesatz 6.1.1 | Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen: | | Basissaatgut (v. H.) | Zertifiziertes Saatgut (v. H.) | 1 | 2 | 3 6.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits- prüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 0,5 | 1 | davon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe | 0,1 | 0,2 6.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen | 1 | 1 6.2 | Gesundheitszustand Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein- trächtigen. 6.3 | Mindestentfernung 6.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein: | | (m) | 1 | 2 6.3.1.1 | für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta | 1 000 6.3.1.2 | für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe | 6.3.1.2.1 | zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn | | a) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist | 600 | b) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist | 300 6.3.1.2.2 | zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn | | a) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist | 600 | b) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist | 300 6.3.1.2.3 | zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist | 600 6.3.1.2.4 | zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut ohne männliche Sterilität | 300 6.3.1.2.5 | zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta | 1 000 6.3.1.3 | Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe. 6.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist. 6.3.3 | Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein. 7 | Gemüse 7.1 | Fremdbesatz Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen: 7.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören: | | in Drillsaat gesäte Bestände (im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm) | gepflanzte oder in Einzelkornablage gesäte Bestände abweichende Typen (Pflanzen) | andere Sorten (Pflanzen) | abweichende Typen (v. H.) | andere Sorten (v. H.) | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 7.1.1.1 | Zwiebel, Petersilie, Rettich, Radieschen | 20 | 5 | 1 | 0,2 7.1.1.2 | Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl | 20 | 2 | 2 | 0,2 7.1.1.3 | Sellerie, Paprika, Cardy, Tomate, Aubergine | | | 1 | 0,2 7.1.1.4 | Mangold, Rote Rübe | | | 2 | 0,2 7.1.1.5 | Herbstrübe, Mairübe, Möhre, Schwarzwurzel | 20 | 5 | 2 | 0,2 7.1.1.6 | Kerbel, Winterendivie, Blattzichorie, Fenchel, Salat, Spinat. Feldsalat | 20 | 5 | 1 | 0,1 7.1.1.7 | Wassermelone, Melone, Gurke, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Zucchini | | | 0,1 | 0 7.1.1.8 | Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne | 10 | 1 | | 7.1.2 | Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertra- gen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei Möhre auch Seide. 7.1.3 | Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der Stützfrucht möglich sein. 7.2 | Gesundheitszustand 7.2.1 | Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen: 7.2.1.1 | Brennflecken (Ascochyta pisi, Colletotrichum lindemuthianum, Didymella pinodes - Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes -) Phoma medicaginis var. pinodella - Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella -, bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Erbse, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist | 25 | 7.2.1.2 | Fettflecken (Pseudomonas phaseolicola) bei Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist | 10 | 7.2.2 | Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen: 7.2.2.1 | Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie | 1 v. H. | 7.2.2.2 | Bakterienwelke (Corynebacterium michiganense) und Stengelfäule (Didymella lycopersici) bei Tomate | 0 | 7.2.3 | in dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen: 7.2.3.1 | Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans - Nebenfruchtform: Phoma lingam -) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl | 0 7.2.3.2 | Adernschwärze (Xanthomonas campestris) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl | 1 v. H. 7.2.3.3 | Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder Stengelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke | je 5 v. H. 7.2.3.4 | Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila), Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp. cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas lachrymans) bei Gurke | 0 7.2.4 | Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein. 7.3 | Mindestentfernungen 7.3.1 | Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein: | | Basissaatgut (m) | Zertifiziertes Saatgut (m) | 1 | 2 | 3 7.3.1.1 | bei Roter Rübe | | 7.3.1.1.1 | zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und derselben Sortengruppe 1) | 600 | 300 7.3.1.1.2 | zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und anderen Sortengruppen 1) | 1 000 | 600 7.3.1.1.3 | zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Beta | 1 000 | 1 000 7.3.1.2 | bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten | 1 000 | 600 7.3.1.3 | bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können | 500 | 300 7.3.1.4 | bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf das Saatgut übertragen werden können | 500 | 300 7.3.2 | Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist. 7.3.3 | Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, dass Fremdbefruchtung in größerem Aus- maß nicht eintreten kann. --- 1) Sortengruppen von Roter Rübe: Gruppe | Merkmale 1 | 2 1 | Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe 2 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe 3 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe 4 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe 5 | Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe 6 | Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe |
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