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Änderung § 9 Saatgutverordnung vom 05.04.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 131 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung


(Text alte Fassung)

Die Anerkennungsstelle teilt dem Antragsteller und dem Vermehrer das Ergebnis der Feldbestandsprüfung sowie das Ergebnis der Prüfung des Bestandes von Stecklingen im Ansaatjahr schriftlich mit; im Falle mehrfacher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung.

(Text neue Fassung)

Die Anerkennungsstelle teilt dem Antragsteller und dem Vermehrer das Ergebnis der Feldbestandsprüfung sowie das Ergebnis der Prüfung des Bestandes von Stecklingen im Ansaatjahr schriftlich oder elektronisch mit; im Falle mehrfacher Feldbesichtigung oder Nachbesichtigung jedoch erst nach der letzten Besichtigung.

 

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