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Änderung § 13 Saatgutverordnung vom 05.04.2017
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 131 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Anerkennungsstelle teilt das Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung dem Antragsteller, dem Vermehrer und demjenigen, in dessen Betrieb die Probe entnommen worden ist, schriftlich mit. 2 Über das Ergebnis der zusätzlichen Prüfung bei Getreide nach § 12 Abs. 1 Satz 2 wird eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt; wird diese Prüfung erst nach der Anerkennung vorgenommen, so wird in der Bescheinigung auch die Anerkennungsnummer der Partie angegeben. | (Text neue Fassung) 1 Die Anerkennungsstelle teilt das Ergebnis der Beschaffenheitsprüfung dem Antragsteller, dem Vermehrer und demjenigen, in dessen Betrieb die Probe entnommen worden ist, schriftlich oder elektronisch mit. 2 Über das Ergebnis der zusätzlichen Prüfung bei Getreide nach § 12 Abs. 1 Satz 2 wird eine gesonderte Bescheinigung ausgestellt; wird diese Prüfung erst nach der Anerkennung vorgenommen, so wird in der Bescheinigung auch die Anerkennungsnummer der Partie angegeben. |
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