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Änderung § 15 Saatgutverordnung vom 05.04.2017
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 131 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Erneute Beschaffenheitsprüfung | |
(1) 1 Ist Saatgut von Mais nach der Anerkennung kalibriert worden, so wird es erneut auf die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit geprüft. 2 Ist anerkanntes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe oder Roter Rübe zu Präzisionssaatgut aufbereitet worden, so wird es auf die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit bei Präzisionssaatgut geprüft. (2) Auf Antrag entnimmt der Probenehmer eine Probe aus anerkanntem oder zugelassenem Saatgut zu einer erneuten Beschaffenheitsprüfung. (3) 1 Die Prüfungen sind bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich das Saatgut lagert. 2 Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden; die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer und die Behandlung, der das Saatgut unterworfen war, sind anzugeben. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. 2 Das Ergebnis der Prüfung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. | (Text neue Fassung) (4) 1 § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. 2 Das Ergebnis der Prüfung wird dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. |
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