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Änderung § 30 Saatgutverordnung vom 17.06.2017
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§ 30 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2017 geltenden Fassung | § 30 n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Aufdrucketikett | |
(Text alte Fassung) 1 Bei anerkanntem Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen kann, wenn die Packung oder das Behältnis eine von der Anerkennungsstelle zugeteilte Ordnungsnummer trägt, anstelle des Etikettes ein unverwischbarer Aufdruck oder Stempelaufdruck mit den Angaben nach § 29 Abs. 3, 5 und 6 in der jeweiligen Kennfarbe angebracht werden (Aufdrucketikett). 2 Die Anerkennungsnummer sowie Monat und Jahr der Probenahme sind in zeitlicher Verbindung mit der Probenahme nach § 11 Abs. 1 oder dem Verpacken nach § 36 Satz 1 durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht anzubringen. | (Text neue Fassung) 1 Bei anerkanntem Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen kann anstelle des Etikettes ein unverwischbarer Aufdruck oder Stempelaufdruck mit den Angaben nach § 29 Abs. 3, 5 und 6 in der jeweiligen Kennfarbe angebracht werden (Aufdrucketikett). 2 Die Anerkennungsnummer sowie Monat und Jahr der Probenahme sind in zeitlicher Verbindung mit der Probenahme nach § 11 Abs. 1 oder dem Verpacken nach § 36 Satz 1 durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht anzubringen. |
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