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Abschnitt 5 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 5 Saatgutmischungen
§ 26 Gestattung des Inverkehrbringens
(1) Saatgutmischungen dürfen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 keine Einschränkungen ergeben, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- sie im Inland hergestellt worden sind und für ihre Herstellung eine Mischungsnummer nach § 27 erteilt ist oder
- 2.
- sie in einem anderen Vertragsstaat hergestellt worden sind und kein Saatgut enthalten, das seiner Sorte oder Kategorie nach im Inland nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.
(2) Saatgutmischungen dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Aufwuchs
- 1.
- zur Körnererzeugung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält;
- 2.
- zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen oder Gemüsearten enthält, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten,
- a)
- bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist oder
- b)
- die in dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten als „nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt" bezeichnet sind.
(3) 1Saatgutmischungen für die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dürfen ferner zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- sie nur Saatgut von im Artenverzeichnis aufgeführten Arten enthalten und
- 2.
- das Saatgut vor dem Mischen anerkannt oder als Handelssaatgut zugelassen worden war oder als Standardsaatgut oder Behelfssaatgut zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden durfte.
(3a) Saatgutmischungen von Gemüsesorten dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
- 1.
- Saatgut von Gemüsesorten einer Gemüseart enthalten und
- 2.
- in Kleinpackungen nach § 40 abgegeben werden.
(4) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, dürfen nur innerhalb dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
(5) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Rüben enthalten, dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 9. Juni 2017 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 17. Juni 2017
§ 27 Antrag, Probenahme
(1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für jede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich die Mischung hergestellt werden soll. Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE", dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Herstellung der Mischung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben „M" zusammen. Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 7. Das Höchstgewicht einer Partie von Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart ist in Anlage 4 Nummer 6 festgelegt.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) Der Antragsteller hat im Antrag
- 1.
- anzugeben:
- a)
- den Verwendungszweck und im Falle des § 29 Abs. 7 Satz 4 die Mischungsbezeichnung,
- b)
- die Zusammensetzung nach Arten und bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut nach Sorten in vom Hundert des Gewichtes,
- c)
- das voraussichtliche Gewicht der Partie,
- d)
- die voraussichtliche Zahl der Packungen oder die Absicht des Inverkehrbringens von Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken,
- 2.
- zu erklären, dass er in die Saatgutmischung von den im Artenverzeichnis aufgeführten Arten nur Saatgut aufnimmt, das die Anforderungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erfüllt.
(4) Der Antragsteller hat ferner anzugeben:
- 1.
- für jeden Bestandteil der Mischung
- a)
- bei anerkanntem Saatgut die Anerkennungsnummer,
- b)
- bei Handelssaatgut die Zulassungsnummer,
- c)
- bei Standardsaatgut die Bezugsnummer,
- d)
- bei Behelfssaatgut die Partienummer,
- e)
- bei im Ausland anerkanntem oder zugelassenem Saatgut auch die Anerkennungsstelle;
- 2.
- bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, das Ende der Frist.
(5) Der Probenehmer entnimmt der für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken verpackten Saatgutmischung, außer bei Kleinpackungen, eine Probe für eine Untersuchung oder Nachprüfung oder zur Beweissicherung. Das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der Probe ergibt sich aus Anlage 4.
Text in der Fassung des Artikels 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 25. Oktober 2012 BGBl. I S. 2270 m.W.v. 8. November 2012
§ 28 Rücknahme der Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer
§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung der nach § 27 Abs. 5 entnommenen Probe die Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer (§ 40 Abs. 6) für diese Saatgutmischung zurückgenommen und ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Saatgutes, so hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Saatgut abgegeben hat. Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Saatgutes. Die Anerkennungsstelle, welche die Erteilung der Mischungsnummer oder Kennnummer zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des Saatgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe der Mischungsnummer oder Kennnummer von der Rücknahme zu unterrichten.
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