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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau (ImmoKfmAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Zielsetzung und Struktur der Berufsausbildung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ImmoKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmoKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 ImmoKfmAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau - Sachliche Gliederung -
... I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Lfd. Nr. Teil des ... Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Lfd. Nr. Teil des ...
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