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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau (ImmoKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 398 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-14 Berufliche Bildung

§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Ausbildungsbetrieb und Immobilienmarkt,

2.
Mietobjekte und Immobilienvermittlung,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ImmoKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ImmoKfmAusbV Zielsetzung und Struktur der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. (2) Die Ausbildung gliedert sich in 1. gemeinsame ...