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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau (ImmoKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 398 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-14 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c, 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz,

2.4
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a, 3.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,

3.2
Controlling, Lernziel a,

4.1
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel a,

5.1
Vermietung, Lernziele a bis f,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

4.2
Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele a bis c,

6.
Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele a und b, zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel d, 1.5 Personalwirtschaft,

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele a bis c,

2.2
Informations- und Kommunikationssysteme,

2.3
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 der Berufsbildpositionen

2.3
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und c,

4.1
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele b und c, 5.1 Vermietung, Lernziele g bis k,

5.3
Grundlagen des Wohnungseigentums

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.4
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c, 3.3 Steuern und Versicherungen, Lernziel c,

5.2
Pflege des Immobilienbestandes, 5.4 Verwaltung gewerblicher Objekte zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten. Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel e, 2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele d und e,

3.1
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e und f,

3.2
Controlling, Lernziele b und c,

4.2
Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele d bis f,

6.
Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele c bis h, zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

3.3
Steuern und Versicherungen, Lernziele a und b,

7.1
Baumaßnahmen,

7.2
Finanzierung

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen

1.
Steuerung und Kontrolle im Unternehmen,

2.
Gebäudemanagement,

3.
Maklergeschäfte,

4.
Bauprojektmanagement,

5.
Wohnungseigentumsverwaltung

zu vermitteln.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ImmoKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ImmoKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 ImmoKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...