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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel (GrHdlKfmAusbV
k.a.Abk.
)
V. v. 14.02.2006
BGBl. I S. 409
(
Nr. 9
); aufgehoben durch
§ 25
V. v. 19.03.2020
BGBl. I S. 715
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-15
Berufliche Bildung
1 Änderung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
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§ 2
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Groß- und Außenhandel/Kauffrau im Groß- und Außenhandel wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Großhandel und
2.
Außenhandel
gewählt werden.
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§ 2
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