Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel (GrHdlKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 409 (Nr. 9); aufgehoben durch § 25 V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 715
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-15 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-15 Berufliche Bildung
|
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Groß- und Außenhandel/Kauffrau im Groß- und Außenhandel wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Großhandel und
- 2.
- Außenhandel
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7118/a141526.htm