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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel (GrHdlKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 409 (Nr. 9); aufgehoben durch § 25 V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 715
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-15 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-15 Berufliche Bildung
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§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.
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