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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben
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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel (GrHdlKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 409 (Nr. 9); aufgehoben durch § 25 V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 715
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-15 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-15 Berufliche Bildung
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§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Außenhandel
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Außenhandel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt 1 und Abschnitt II Nr. 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Außenhandelsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den schriftlichen Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- im Prüfungsbereich Außenhandelsgeschäfte:
- a)
- Anbahnung und Abschluss von Außenhandelsgeschäften,
- b)
- Abwicklung von Außenhandelsgeschäften,
- c)
- fremdsprachliche Bearbeitung eines Falles aus dem Bereich des Außenhandelsgeschäftes
- 2.
- im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation:
- a)
- Arbeitsorganisation und Personalwirtschaft,
- b)
- Information und Kommunikationstechnik,
- c)
- Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
- d)
- Buchungsvorgänge,
- e)
- Zahlungsverkehr und Kredit
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
- a)
- Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
- b)
- Berufsbildung,
- c)
- Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik
(4) Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Es kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- 1.
- Internationaler Handel,
- 2.
- Auslandsmärkte.
(5) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Außenhandelsgeschäfte und Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(7) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GrHdlKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrHdlKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 GrHdlKfmAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7118/a141535.htm