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§ 4 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004 (2. FinAusglG2004DV k.a.Abk.)

§ 4 Abschlusszahlungen für 2004



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit" nach § 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern

von Baden-Württemberg 21 457 743 Euro

von Bayern 12 249 466 Euro

von Hamburg 6 871 833 Euro

von Hessen 12 416 957 Euro

von Schleswig-Holstein 644 030 Euro,

2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder

an Berlin 10 688 000 Euro

an Brandenburg 7 130 000 Euroan Bremen 89 410 Euro

an Mecklenburg-Vorpommern 4 854 000 Euro

an Niedersachsen 2 022 085 Euro

an Nordrhein-Westfalen 350 320 Euro

an Rheinland-Pfalz 1 258 173 Euro

an das Saarland 1 360 041 Euro

an Sachsen 12 422 000 Euro

an Sachsen-Anhalt 6 641 000 Euro

an Thüringen 6 825 000 Euro.