§ 18a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 18a n.F. (neue Fassung) in der am 31.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18a Mitteilungspflichten | |
(Text alte Fassung) Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen. | (Text neue Fassung) Die erstmalige Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen. |