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Änderung § 18a Bundesjagdgesetz vom 01.04.2008
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§ 18a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 18a n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18a Mitteilungspflichten | |
(Text alte Fassung) Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde mitzuteilen. | (Text neue Fassung) Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen. |
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