Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18a Bundesjagdgesetz vom 31.10.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18a Bundesjagdgesetz, alle Änderungen durch Artikel 7 InnSichVG am 31. Oktober 2024 und Änderungshistorie des BJagdG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 18a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2024 geltenden Fassung
§ 18a n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18a Mitteilungspflichten


(Text alte Fassung)

Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

Die erstmalige Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis nach den §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40, 41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffengesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde mitzuteilen.

(heute geltende Fassung) 
 

 
Anzeige