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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung (AromVuKäseVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Aromenverordnung
Die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 17 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 4 wird das Wort „3,4-Benzpyren" ersetzt durch das Wort „Benzo(a)pyren".
- 2.
- § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 werden aufgehoben.
- 3.
- In § 4 Abs. 1 und in § 4a Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 4.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Aufgabenübertragung
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 309 S. 1)." - 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" wird ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
- bb)
- Die Angabe „oder Abs. 3 Satz 2" wird gestrichen.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
- d)
- Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:„(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 309 S. 1) ein Raucharoma oder ein Lebensmittel, in oder auf dem ein Raucharoma vorhanden ist, in den Verkehr bringt."
- e)
- Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 5 und 6.
- f)
- Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „in den Absätzen 2 oder 3" durch die Wörter „in Absatz 2, 3 oder 4" und die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- g)
- Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
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