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§ 12 - Arbeitszeitverordnung (AZV)
Artikel 1 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
Geltung ab 01.03.2006; FNA: 2030-2-29 Beamte
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Geltung ab 01.03.2006; FNA: 2030-2-29 Beamte
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§ 12 Rufbereitschaft
1Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. 2Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei Gleitzeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub V. v. 17. Dezember 2020 BGBl. I S. 3011 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 12 AZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub vom 17.12.2020 BGBl. I S. 3011 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 AZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
Artikel 1 ArbzRWEV Änderung der Arbeitszeitverordnung
... 9. In § 8 werden die Wörter „gleitenden Arbeitszeit" und in § 12 die Wörter „gleitender Arbeitszeit" jeweils durch das Wort „Gleitzeit" ...
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