(1) Die obersten Dienstbehörden können für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten Langzeitkonten führen und den Behörden ihres Geschäftsbereichs die Führung von Langzeitkonten für die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten gestatten, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Langzeitkonten werden unabhängig von im Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleitzeitkonten und unabhängig vom jeweils vereinbarten Arbeitszeitmodell geführt.
(3) Langzeitkonten können nicht geführt werden
- 1.
- für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie
- 2.
- für Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.
(4) 1Für Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf ihren Antrag um bis zu drei Stunden verlängert, wenn dies auf Grund erhöhten Arbeitsanfalls für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. 2Dies kann bis zu vier Wochen rückwirkend erfolgen, in vom Vorgesetzten zu begründenden Ausnahmefällen mit Zustimmung der Personalverwaltung auch zwölf Wochen rückwirkend. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mindestens alle zwei Jahre sowie bei einem Wechsel der Organisationseinheit zu überprüfen.
(5)
1Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach
§ 3 Absatz 1 und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto als Zeitguthaben bis zur Höhe der nach Absatz 4 Satz 1 vereinbarten Verlängerung gutgeschrieben.
2Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit ist dem Gleitzeitkonto nach
§ 7 oder, sofern die Voraussetzungen des
§ 88 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen, dem Mehrarbeitskonto gutzuschreiben.
3Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr gutgeschrieben werden.
4Dem Langzeitkonto kann ein Zeitguthaben bis zur Höhe von 1.400 Stunden gutgeschrieben werden.
(6) 1Den in Absatz 7 bestimmten Beamtinnen und Beamten kann die Führung eines Langzeitkontos gestattet werden, mit dem die folgenden Ansprüche als Zeitguthaben angespart werden:
- 1.
- Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes und
- 2.
- einheitlicher Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen nach § 11 des Bundespolizeibeamtengesetzes.
2Dem Langzeitkonto können auf Antrag Ansprüche im Umfang von bis zu 196 Stunden im Jahr gutgeschrieben werden.
3Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Absatz 6 gilt für
- 1.
- Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei, die Schicht- oder Einsatzdienst leisten, und
- 2.
- Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung, die Schichtdienst leisten und
- a)
- in der Grenzabfertigung verwendet werden,
- b)
- in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden, oder
- c)
- mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind.
(8)
1Den unmittelbaren Vorgesetzten sind ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes und für die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 3 die Salden der Langzeitkonten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen.
2Daten nach Satz 1 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen oder Beamten verwendet werden.
3Die Aufbewahrung und Löschung der Daten erfolgt entsprechend
§ 7 Absatz 7 Satz 3 und 4.
(9) Nähere Bestimmungen über das Langzeitkonto und den Zeitausgleich werden in Dienstvereinbarungen festgelegt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
V. v. 16.12.2010 BAnz S. 4262; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2191
Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung zur Erweiterung von Langzeitkonten in der Bundespolizei und der Zollverwaltung
V. v. 19.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 49
Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2191
Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)
V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851; aufgehoben durch § 12 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124