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§ 7c - Arbeitszeitverordnung (AZV)
Artikel 1 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 427 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
Geltung ab 01.03.2006; FNA: 2030-2-29 Beamte
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Geltung ab 01.03.2006; FNA: 2030-2-29 Beamte
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§ 7c Abordnung; Zuweisung; Versetzung; Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) 1In den Fällen der Abordnung, Zuweisung oder einer anderen vorübergehenden Abwesenheit kann bis zur Rückkehr in die Dienststelle kein weiteres Zeitguthaben angespart werden. 2Das Langzeitkonto bleibt bei der bisherigen Dienststelle bestehen.
(2) 1In den Fällen der Versetzung oder der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist das Zeitguthaben grundsätzlich bei derjenigen Dienststelle auszugleichen, bei der es erworben worden ist. 2Diese Dienststelle soll den Ausgleich gegebenenfalls durch Anordnung ermöglichen.
(3) 1Im Fall einer Versetzung kann im Einvernehmen mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben übertragen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls Langzeitkonten führt. 2Ein Anspruch auf Übertragung des Zeitguthabens besteht nicht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub V. v. 17. Dezember 2020 BGBl. I S. 3011 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 7c AZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub vom 17.12.2020 BGBl. I S. 3011 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7c AZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7c AZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
Artikel 1 ArbzRWEV Änderung der Arbeitszeitverordnung
... zwölf Monaten." 5. § 7a wird durch die folgenden §§ 7a bis 7c ersetzt: „§ 7a Langzeitkonten (1) Die obersten ... den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt. § 7c Abordnung; Zuweisung; Versetzung; Beendigung des Beamtenverhältnisses (1) In den ...
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