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Änderung § 6 AZV vom 01.01.2021
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§ 6 AZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 6 AZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Dienstfreie Tage | |
(1) 1 Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei. 2 Soweit dienstliche Gründe es erfordern, kann an diesen Tagen und an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann die Beamtin oder der Beamte freiwillig sonnabends Dienst leisten. 2 Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis zur Erteilung der Zustimmung auf andere Behörden übertragen. | (Text neue Fassung) (2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann die Beamtin oder der Beamte freiwillig sonnabends Dienst leisten. |
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