Tools:
Update via:
Änderung § 7c AZV vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ArbzRWEV am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der AZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7c AZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 7c AZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7c (neu) | (Text neue Fassung)§ 7c Abordnung; Zuweisung; Versetzung; Beendigung des Beamtenverhältnisses |
(1) 1 In den Fällen der Abordnung, Zuweisung oder einer anderen vorübergehenden Abwesenheit kann bis zur Rückkehr in die Dienststelle kein weiteres Zeitguthaben angespart werden. 2 Das Langzeitkonto bleibt bei der bisherigen Dienststelle bestehen. (2) 1 In den Fällen der Versetzung oder der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist das Zeitguthaben grundsätzlich bei derjenigen Dienststelle auszugleichen, bei der es erworben worden ist. 2 Diese Dienststelle soll den Ausgleich gegebenenfalls durch Anordnung ermöglichen. (3) 1 Im Fall einer Versetzung kann im Einvernehmen mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben übertragen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls Langzeitkonten führt. 2 Ein Anspruch auf Übertragung des Zeitguthabens besteht nicht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7122/al119908-0.htm