§ 17 AZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 17 AZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011 |
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(Text alte Fassung) § 17 (neu) | (Text neue Fassung)§ 17 Übergangsvorschrift zu Langzeitkonten |
Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Juli 2021 können die Dienststellen den Beamtinnen und Beamten, die bereits ein Langzeitkonto eingerichtet haben, das Ansparen von Zeitguthaben auf der Grundlage des § 7a Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung gestatten. |