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Änderung § 12 AZV vom 01.01.2021

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§ 12 AZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 12 AZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Rufbereitschaft


(Text alte Fassung)

1 Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. 2 Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(Text neue Fassung)

1 Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. 2 Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei Gleitzeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.