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Synopse aller Änderungen der AZV am 19.12.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Dezember 2014 durch Artikel 1 der 2. AZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2014 geltenden Fassung
AZV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2191

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
§ 4 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
§ 5 Ruhepausen und Ruhezeit
§ 6 Dienstfreie Tage
§ 7 Gleitende Arbeitszeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a Experimentierklausel
(Text neue Fassung)

§ 7a Erprobung von Langzeitkonten
§ 8 Schichtdienst
§ 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bei Teilzeitbeschäftigung
§ 10 Arbeitsplatz
§ 11 Dienstreisen
§ 12 Rufbereitschaft
§ 13 Bereitschaftsdienst
§ 14 Nachtdienst
§ 15 Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten
§ 16 Zuständigkeit

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist

1. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,

2. der Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen,



3. die Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten,

4. der Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,

5. die gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,

6. die Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,

7. die Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird,

8. der Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit das Kalenderjahr oder ein ähnlich bestimmter Zeitraum von zwölf Monaten, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,

9. der Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag,

10. das Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung,

11. die Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,

12. der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,

13. der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,

14. der Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,



(1) 1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. 2 Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. 3 Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,

1. die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner, eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner oder ein Kind gehört, bei der oder bei dem Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften des Bundes, nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden ist.

Die
Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden.

(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.



2. zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehegattin, ein Ehegatte, eine Lebenspartnerin, ein Lebenspartner oder ein Kind gehört, bei dem oder bei der Pflegebedürftigkeit nach der Bundesbeihilfeverordnung, nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden ist.

4 Die
Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 5 § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. 6 Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. 7 Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.

(2) 1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent auf Montag bis Freitag verteilt. 2 Aus dienstlichen Gründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden.

(3) 1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. 2 Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. 3 Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.

(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern.

(5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.



§ 4 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit


vorherige Änderung nächste Änderung

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb dieser Grenzen individuell festzulegen.



1 Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. 2 Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. 3 Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit individuell festzulegen.

(heute geltende Fassung) 

§ 5 Ruhepausen und Ruhezeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ruhepausen werden auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden.

(2)
1 Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. 2 Nach mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. 3 Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

(3) 1 Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. 2 Pro Siebentageszeitraum ist zusätzlich eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. 3 Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.

(4) 1 Wenn dienstliche Gründe es zwingend erfordern, kann eine Ausnahme von Absatz 2 zugelassen und angeordnet werden, dass Beamtinnen und Beamte sich
in den Pausen zur Dienstleistung bereithalten müssen. 2 Von Absatz 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Abs. 3 Buchstabe c und e sowie Abs. 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) dies erfordern.



(1) 1 Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. 2 Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. 3 Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

(2) 1 Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass

1. die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden, oder

2. die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt.

2 Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) 1 Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. 2 Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. 3 Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. 4 Von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies erfordern.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7a Experimentierklausel




§ 7a Erprobung von Langzeitkonten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Bundesministerium für Arbeit und Soziales und in seinem Geschäftsbereich sowie im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Arbeitsbereiche bestimmt werden, die für die Erprobung von Langzeitkonten in Betracht kommen. Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten, die dem Ansparen von Zeitguthaben dienen, die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können. Langzeitkonten werden unabhängig von einer Erfassung der dienstlichen Anwesenheit nach § 7 Absatz 7 Satz 1 geführt.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf ihren Antrag auf bis zu 44 Stunden verlängert werden, wenn dies für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 7 und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht. § 3 Absatz 5 und § 4 bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für



(1) 1 Die oberste Dienstbehörde kann Dienststellen und Arbeitsbereiche bestimmen, die für die Erprobung von Langzeitkonten in Betracht kommen; sie unterrichtet das Bundesministerium des Innern über die Entscheidung. 2 Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten zum Ansparen von Zeitguthaben, die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können. 3 Langzeitkonten werden unabhängig von einer Erfassung der dienstlichen Anwesenheit nach § 7 Absatz 7 Satz 1 geführt.

(2) 1 Für Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf ihren Antrag auf bis zu 44 Stunden verlängert werden, wenn dies für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. 2 Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 7 und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht. 3 § 3 Absatz 5 und § 4 bleiben unberührt. 4 Satz 1 gilt nicht für

1. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf,

2. Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sowie

3. Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verkürzt worden ist.

(3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden:

1. Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr sowie

2. nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub bis zu dem in § 7a der Erholungsurlaubsverordnung vorgesehenen Umfang.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Zeitguthaben können über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angespart werden. Der Zeitausgleich wird durch Freistellung unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Der Freistellungsantrag kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen, in welchem anderen Zeitraum eine Freistellung in dem beantragten Umfang möglich ist.

(5) Zeitguthaben verfallen am 31. Dezember 2016, spätestens jedoch drei Jahre vor Erreichen
der Antragsaltersgrenze. Hierauf sind die Beamtinnen und Beamten im Einzelfall rechtzeitig hinzuweisen.



(4) 1 Zeitguthaben können über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren und längstens bis zum 31. Dezember 2020 angespart werden. 2 Das Zeitguthaben darf 1.400 Stunden nicht überschreiten.

(5) 1
Der Zeitausgleich wird durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. 2 Der Freistellungsantrag kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. 3 In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen, in welchem anderen Zeitraum eine Freistellung in dem beantragten Umfang möglich ist. 4 Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist der Zeitausgleich nur in Form von Teilzeit möglich, wobei Teilzeit im Blockmodell ausgeschlossen ist.

(6) Abweichend von § 7 Absatz 4 Satz 3 können Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, einen positiven Gleitzeitsaldo nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.

(7) Nähere Bestimmungen über das Langzeitkonto trifft die oberste Dienstbehörde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Dienstreisen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. Reisezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit



(1) 1 Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. 2 Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. 3 Reisezeiten sind keine Arbeitszeit. 4 Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit

1. sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder

2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.

vorherige Änderung

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen Regelarbeitszeit. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.

(3) Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, ist innerhalb von zwölf Monaten auf Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewähren. Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Der Antrag ist spätestens am Ende des folgenden Kalendermonats zu stellen.



(2) 1 Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. 2 Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.

(3) 1 Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, ist innerhalb von zwölf Monaten auf Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewähren. 2 Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. 3 Der Antrag ist spätestens am Ende des folgenden Kalendermonats zu stellen.