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Artikel 3 - Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen (AZVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Erholungsurlaubsverordnung
§ 5 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Tage, die nach § 1 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung" durch die Angabe „gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und Silvester, soweit diese" ersetzt.
- 2.
- Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten."
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