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Änderung § 4 FPStatG vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 FPStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. FPStatGÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des FPStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 FPStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 4 FPStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen | |
Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst | |
(Text alte Fassung) 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale: | (Text neue Fassung) 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale: |
a) jährlich den Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung; b) monatlich das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen; | |
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale: | 2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale: |
a) jährlich die Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der Sonderumlagen; b) vierteljährlich das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten. |
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