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Änderung § 6 FPStatG vom 01.07.2009

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§ 6 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 6 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Personalstandstatistik


(Text neue Fassung)

§ 6 Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis stehenden Beschäftigten nach folgenden Erhebungsmerkmalen:



(1) 1 Die Personalstandstatistik erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst stehenden Beschäftigten. 2 Erfasst werden auch die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten. 3 Bezogen auf die jeweiligen Erhebungseinheiten umfasst die Personalstandstatistik die Erhebungsmerkmale nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und bei rechtlich unselbständigen Erhebungseinheiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2:


(Textabschnitt unverändert)

1. Geburtsmonat und -jahr,

2. Geschlecht,

vorherige Änderung

3. Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses,

4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienst- oder Lebensaltersstufe, Ortszuschlagsstufe oder Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,

5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienstverhältnis stehenden Personen der Wohnort,

6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,

7.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 auch den Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,

8.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 auch den Aufgabenbereich,

9.
bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 auch den Bildungsabschluss und die Staatsangehörigkeit.

(2) Die Auskunftspflichtigen
nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst.

(3) Abweichend von
Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur Art, Umfang und Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses, Geschlecht und Arbeitsort erfasst.

(4) Abweichend von
Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten nur Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses, Laufbahngruppe, Dienst- oder Arbeitsort, Bildungsabschluss und Staatsangehörigkeit erfasst.



3. Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und Dauer der in Absatz 1 genannten Beschäftigungsverhältnisse,

4. Laufbahngruppe, Einstufung, Stufe einer Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,

5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen den Wohnort,

6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes handelt und soweit die Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehen, zusätzlich den Monat und das Jahr, ab dem Zuweisungen zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet werden,

7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes oder eines Landes handelt, zusätzlich
Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,

8.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes handelt, zusätzlich Aufgabenbereich oder Produktgruppe,

9.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes handelt, zusätzlich Geburtsland, ausgeübte Nebentätigkeiten und das Vorliegen einer Schwerbehinderung,

10.
bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen handelt, zusätzlich Bildungsabschluss und Staatsangehörigkeit.

(3) Bei den Erhebungseinheiten
nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1:

1.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4,

2. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den
in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen und bei Dienstordnungsangestellten einschließlich derer, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, den Wohnort.

(4) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um eine rechtlich selbständige Stelle handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5:

1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer
1 bis 4,

2.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 2,

3. bei Einrichtungen, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterstehen, den Aufgabenbereich,

4. bei Zweckverbänden und anderen kommunalen Einrichtungen den Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,

5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen zusätzlich den Bildungsabschluss, die Staatsangehörigkeit, die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet.

(5) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2
Absatz 6 Nummer 1, insbesondere den Postnachfolgeunternehmen nach § 38 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 des Postpersonalrechtsgesetzes bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten:

1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz
2 Nummer 1 und 2,

2.
Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses,

3. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Stufe einer Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags
und Bruttobezüge im Berichtsmonat,

4. Dienst- und Wohnort.

(6) 1 Bei den Erhebungseinheiten nach § 2
Absatz 4 und 6 Nummer 2 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten nur die folgenden Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
Geschlecht,

2.
Art, Umfang und Dauer des Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses,

3. Arbeitsort.

2 Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Institute an Hochschulen werden nicht erhoben.

(7) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, sofern es sich um Einrichtungen für Forschung und Entwicklung
oder Institute an Hochschulen handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 7 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten erfasst:

1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3,

2. Einstufung,

3.
Arbeitsort,

4.
Bildungsabschluss oder angestrebter Bildungsabschluss,

5. Staatsangehörigkeit,

6. Art der Beschäftigung,

7. Wissenschaftsgebiet.

(8) 1 Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Absatz 2 Nummer 4 liefern die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 bis 5
und 7 in Form von Einzeldaten. 2 Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 6 werden in Form von Summendaten erfasst.