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Änderung § 3 FPStatG vom 01.01.2010

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§ 3 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 3 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Statistik der Ausgaben und Einnahmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

(Text neue Fassung)

(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

1. jährlich

a) die Haushaltsansätze der Einnahmen und Ausgaben in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;

b) (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

c) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;

d) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;



c) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Haushaltsrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;

d) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen, Hochschulkliniken und Berufsakademien, soweit sie nicht von der Hochschule, Hochschulklinik oder Berufsakademie bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;

2. vierteljährlich

a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan;

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen und die Erstattungen vom Bund für Ausgleichsforderungen;

c) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;



b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen;

c) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen, Hochschulkliniken und Berufsakademien, soweit sie nicht von der Hochschule, Hochschulklinik oder Berufsakademie bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;

3. monatlich

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben im Sinne des § 39 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);

b) die Personalausgaben;

c) die Bauausgaben;

d) die Steuereinnahmen;

e) die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmitteln;

f)
die Einnahmen und Ausgaben im Länderfinanzausgleich;

g)
die Kassenlage des Bundes und der Länder.

(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Erhebungsmerkmale:



a) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und den Finanzierungssaldo im Sinne des § 39 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);

b) die Steuereinnahmen;

c) die Veräußerungserlöse;

d) die Personalausgaben;

e) den laufenden Sachaufwand;

f)
die Zinsausgaben;

g)
die Investitionsausgaben;

h)
die Einnahmen von und Zahlungen an Verwaltungen;

i)
die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmitteln;

j) die Kassenkredite.

(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:

1. jährlich

vorherige Änderung nächste Änderung

bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten sowie Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;



a) bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens: die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten und Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;

b)
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens:

aa)
die Ein- und Auszahlungen nach Arten und Produktgruppen jeweils entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;

bb) die Aktiva und Passiva der Vermögensrechnung
nach Arten sowie die Erträge und Aufwendungen der Ergebnisrechnung nach Arten und Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen geltenden Systematik und Ansatz- und Bewertungsvorschriften;

2. vierteljährlich

a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben oder die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;

b) die Ausgaben oder Auszahlungen für soziale Sicherung sowie die Ausgaben und Auszahlungen für Baumaßnahmen nach Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 jährlich die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik oder die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben.

(4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 folgende Erhebungsmerkmale:



(3) (aufgehoben)

(4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 folgende Erhebungsmerkmale:

1. jährlich

vorherige Änderung nächste Änderung

die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes von Bund und Ländern gewährleistet;



die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des jeweils festgelegten Gruppierungsplanes gewährleistet;

2. vierteljährlich

vorherige Änderung nächste Änderung

die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes von Bund und Ländern gewährleistet; dies gilt nicht für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

(5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:

Bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben



die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des jeweils festgelegten Gruppierungsplanes gewährleistet; dies gilt nicht für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

(5) 1 Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:

1. bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,

2.
bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen,

3. bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,

4. bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens die
Erträge und Aufwendungen sowie die Investitionsausgaben.

2 Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:


1. jährlich

a) nach Arten;

vorherige Änderung

b) in fachlicher Gliederung;

2. alle vier Jahre

a) die Ist-Einnahmen oder Erträge nach Mittelgebern;

b)
die Ist-Ausgaben oder Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen, Technologiebereichen und Art der Forschungstätigkeit.

(6) (weggefallen)


(7)
Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1. wenn das kaufmännische Rechnungswesen angewendet wird, die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagenachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben, oder

2. wenn die Haushaltssystematik des Bundes und der Länder angewendet wird, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten sowie nach Aufgabenbereichen oder

3.
die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten sowie nach Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Gemeinden und Gemeindeverbände maßgeblichen finanzstatistischen Systematik.

(8)
Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten oder

2. die Erträge und Aufwendungen sowie die Ausgaben für Investitionen nach Arten.

Bei
den Hochschulen kann von einer Erhebung abgesehen werden.



b) nach Wissenschaftsgebieten;

2. alle vier Jahre jeweils eine der folgenden zusätzlichen Gliederungen in der nachstehenden Reihenfolge abhängig von der Art des Rechnungswesens:

a) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen und Technologiebereichen;

b) die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder die
Erträge nach Mittelgebern;

c)
die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder Aufwendungen und Investitionsausgaben nach Art der Forschungstätigkeit;

d) ohne eine der zusätzlichen Gliederungen nach Buchstabe a bis c.


(5a) 1
Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 folgende Erhebungsmerkmale:

1. bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens: die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik,

2. bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens: die Ein- und Auszahlungen nach Arten und Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik,

3. bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens: die
Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik,

4. bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens: die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung
sowie die Daten des Anlagennachweises.

2 Die Erhebungsmerkmale
nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:

1. jährlich

a) nach Arten;

b) nach Wissenschaftsgebieten;

2. alle vier Jahre jeweils eine der folgenden zusätzlichen Gliederungen in der nachstehenden Reihenfolge abhängig von der Art des Rechnungswesens:

a)
die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen und Technologiebereichen;

b) die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder die Erträge
nach Mittelgebern;

c) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen
oder die Aufwendungen und Investitionsausgaben nach Art der Forschungstätigkeit;

d) ohne eine der zusätzlichen Gliederungen nach Buchstabe a bis c.

(6) 1
Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1. bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;

2. bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinzahlungen oder -auszahlungen 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlungen, wobei jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;

3. bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens, sofern die Gesamteinnahmen oder -ausgaben 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan zu unterteilen ist;

4. bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens, sofern die gesamten
Erträge oder Aufwendungen 1.000.000 Euro im Jahr übersteigen, die Erträge und Aufwendungen sowie die Daten des Anlagennachweises.

2 Bei
den Hochschulen und Berufsakademien kann von einer Erhebung abgesehen werden.

(7) 1 Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1. bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu unterteilen ist;

2. bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens:

a) die Ein- und Auszahlungen nach Arten und Produktgruppen jeweils entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;

b) die Aktiva und Passiva der Vermögensrechnung nach Arten sowie die Erträge und Aufwendungen der Ergebnisrechnung nach Arten und Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen geltenden Systematik und Ansatz- und Bewertungsvorschriften;

3. bei Anwendung des staatlich doppischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten und Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan zu unterteilen ist;

4. bei Anwendung des kaufmännischen Rechnungswesens die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagenachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben.

2 Bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und bei Instituten an Hochschulen werden die Merkmale nach Satz 1 nicht erhoben.


(heute geltende Fassung)