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Änderung § 6 FPStatG vom 01.07.2009
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§ 6 FPStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 6 FPStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 79 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Personalstandstatistik | |
(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis stehenden Beschäftigten nach folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Geburtsmonat und -jahr, 2. Geschlecht, 3. Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses, | |
(Text alte Fassung) 4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienst- oder Lebensaltersstufe, Ortszuschlagsstufe oder Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen, | (Text neue Fassung) 4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienst- oder Lebensaltersstufe oder Stufe der Bezügetabelle, Ortszuschlagsstufe oder Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen, |
5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienstverhältnis stehenden Personen der Wohnort, 6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich, 7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 auch den Aufgabenbereich oder die Produktgruppe, 8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 auch den Aufgabenbereich, 9. bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 auch den Bildungsabschluss und die Staatsangehörigkeit. (2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst. (3) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur Art, Umfang und Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses, Geschlecht und Arbeitsort erfasst. (4) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten nur Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses, Laufbahngruppe, Dienst- oder Arbeitsort, Bildungsabschluss und Staatsangehörigkeit erfasst. |
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