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Änderung § 6 FPStatG vom 02.01.2025

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§ 6 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.01.2025 geltenden Fassung
§ 6 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik)


(1) 1 Die Personalstandstatistik erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst stehenden Beschäftigten. 2 Erfasst werden auch die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten. 3 Bezogen auf die jeweiligen Erhebungseinheiten umfasst die Personalstandstatistik die Erhebungsmerkmale nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und bei rechtlich unselbständigen Erhebungseinheiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2:

(Text neue Fassung)

(2) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und bei rechtlich unselbständigen Erhebungseinheiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden erfasst:

1. Geburtsmonat und -jahr,

2. Geschlecht,

3. Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und Dauer der in Absatz 1 genannten Beschäftigungsverhältnisse,

4. Laufbahngruppe, Einstufung, Stufe einer Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen den Wohnort,

6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes handelt und soweit die Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehen, zusätzlich den Monat und das Jahr, ab dem Zuweisungen zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet werden,



5. Dienst- oder Arbeitsort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis, bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen der Wohnort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder der Gemeindename mit Postleitzahl der Wohnanschrift, bei Orten im Ausland die Angaben hierzu,

6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes handelt und soweit die Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehen, zusätzlich der Monat und das Jahr, ab dem Zuweisungen zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet werden,

7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes oder eines Landes handelt, zusätzlich Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,

8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes handelt, zusätzlich Aufgabenbereich oder Produktgruppe,

9. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes handelt, zusätzlich Geburtsland, ausgeübte Nebentätigkeiten und das Vorliegen einer Schwerbehinderung,

10. bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen handelt, zusätzlich Bildungsabschluss und Staatsangehörigkeit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1:



(3) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden erfasst:

1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen und bei Dienstordnungsangestellten einschließlich derer, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, den Wohnort.

(4) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um eine rechtlich selbständige Stelle handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5:



2. Dienst- oder Arbeitsort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis, bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Personen und bei Dienstordnungsangestellten einschließlich derer, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, der Wohnort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder der Gemeindename mit Postleitzahl der Wohnanschrift, bei Orten im Ausland die Angaben hierzu.

(4) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um eine rechtlich selbständige Stelle handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5 werden erfasst:

1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4,

2. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 3 Nummer 2,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. bei Einrichtungen, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterstehen, den Aufgabenbereich,

4. bei Zweckverbänden und anderen kommunalen Einrichtungen den Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,

5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen zusätzlich den Bildungsabschluss, die Staatsangehörigkeit, die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet.

(5) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1, insbesondere den Postnachfolgeunternehmen nach § 38 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 des Postpersonalrechtsgesetzes bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten:



3. bei Einrichtungen, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterstehen, der Aufgabenbereich,

4. bei Zweckverbänden und anderen kommunalen Einrichtungen der Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,

5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen zusätzlich der Bildungsabschluss, die Staatsangehörigkeit, die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet.

(5) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1, insbesondere den Postnachfolgeunternehmen nach § 38 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 des Postpersonalrechtsgesetzes, werden bei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten erfasst:

1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 und 2,

2. Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses,

3. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Stufe einer Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags und Bruttobezüge im Berichtsmonat,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Dienst- und Wohnort.



4. Dienst- und Wohnort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder bei dem Wohnort der Gemeindename mit Postleitzahl der Wohnanschrift, bei Orten im Ausland die Angaben hierzu.

(6) 1 Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 und 6 Nummer 2 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten nur die folgenden Erhebungsmerkmale erfasst:

1. Geschlecht,

2. Art, Umfang und Dauer des Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Arbeitsort.



3. Arbeitsort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis oder der Gemeindename mit Postleitzahl der Arbeitsanschrift, bei einem Ort im Ausland die Angabe hierzu.

2 Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Institute an Hochschulen werden nicht erhoben.

(7) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, sofern es sich um Einrichtungen für Forschung und Entwicklung oder Institute an Hochschulen handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 7 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten erfasst:

1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3,

2. Einstufung,

vorherige Änderung

3. Arbeitsort,



3. Arbeitsort nach dem jeweiligen Schlüssel im Gemeindeverzeichnis, bei einem Ort im Ausland die Angabe hierzu,

4. Bildungsabschluss oder angestrebter Bildungsabschluss,

5. Staatsangehörigkeit,

6. Art der Beschäftigung,

7. Wissenschaftsgebiet.

(8) 1 Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Absatz 2 Nummer 4 liefern die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 bis 5 und 7 in Form von Einzeldaten. 2 Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 6 werden in Form von Summendaten erfasst.



(heute geltende Fassung)