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Änderung § 3 FPStatG vom 01.01.2010

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§ 3 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 3 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2580
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Statistik der Ausgaben und Einnahmen


(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

1. jährlich

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) die Haushaltsansätze in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der Haushaltssystematik des Bundes und der Länder;

(Text neue Fassung)

a) die Haushaltsansätze der Einnahmen und Ausgaben in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;

b) (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

c) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der Haushaltssystematik des Bundes und der Länder;



c) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungs- und Funktionenplan;

d) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;

2. vierteljährlich

vorherige Änderung

a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend dem Gruppierungsplan des Bundes und der Länder;



a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem Kassenergebnis entsprechend dem jeweils festgelegten Gruppierungsplan;

b) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen und die Erstattungen vom Bund für Ausgleichsforderungen;

c) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Hochschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule oder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der Gliederung, die in der jeweils geltenden Fassung des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;

3. monatlich

a) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben im Sinne des § 39 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);

b) die Personalausgaben;

c) die Bauausgaben;

d) die Steuereinnahmen;

e) die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmitteln;

f) die Einnahmen und Ausgaben im Länderfinanzausgleich;

g) die Kassenlage des Bundes und der Länder.

(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Erhebungsmerkmale:

1. jährlich

bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, bei Anwendung des kommunal doppischen Rechnungswesens die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten sowie Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;

2. vierteljährlich

a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben oder die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik;

b) die Ausgaben oder Auszahlungen für soziale Sicherung sowie die Ausgaben und Auszahlungen für Baumaßnahmen nach Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik.

(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 jährlich die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik oder die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben.

(4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 folgende Erhebungsmerkmale:

1. jährlich

die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes von Bund und Ländern gewährleistet;

2. vierteljährlich

die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes von Bund und Ländern gewährleistet; dies gilt nicht für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

(5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:

Bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben

1. jährlich

a) nach Arten;

b) in fachlicher Gliederung;

2. alle vier Jahre

a) die Ist-Einnahmen oder Erträge nach Mittelgebern;

b) die Ist-Ausgaben oder Aufwendungen und Investitionsausgaben nach sozioökonomischen Forschungszielen, Technologiebereichen und Art der Forschungstätigkeit.

(6) (weggefallen)

(7) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1. wenn das kaufmännische Rechnungswesen angewendet wird, die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagenachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben, oder

2. wenn die Haushaltssystematik des Bundes und der Länder angewendet wird, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten sowie nach Aufgabenbereichen oder

3. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten sowie nach Aufgabenbereichen oder Produktgruppen entsprechend der für die Gemeinden und Gemeindeverbände maßgeblichen finanzstatistischen Systematik.

(8) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten oder

2. die Erträge und Aufwendungen sowie die Ausgaben für Investitionen nach Arten.

Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung abgesehen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)